Aufbau einer Versicherungspolice
Eine Versicherungspolice besteht aus mehreren Dokumenten, die zusammen den vereinbarten Schutz und die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag beschreiben. Beim Versicherungspolice lesen lohnt es sich, zuerst die individuellen Vertragsangaben und danach die dazugehörigen Bedingungen zu prüfen. Gesetzliche Informationen ergänzen die Vertragsunterlagen, ersetzen aber nicht den Blick auf den konkreten Wortlaut. Entscheidend ist, wie Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Informationsblatt zusammenwirken.
Versicherungsschein, Bedingungen und Informationsblatt
Der Versicherungsschein hält die individuellen Vereinbarungen fest. Die Vertragsbedingungen erläutern, wann und in welchem Umfang der Versicherer leistet; das Informationsblatt fasst wesentliche Merkmale des Produkts zusammen. Nach §§ 3 und 7 VVG muss der Versicherer die maßgeblichen Vertragsunterlagen und gesetzlich vorgeschriebenen Informationen übergeben. Policenkompass ist ein unabhängiger deutscher Informationsleitfaden und weder Versicherer noch Vermittler oder Vergleichsportal. Gehen Sie die Unterlagen in dieser Reihenfolge durch:
- Prüfen Sie im Versicherungsschein zuerst Versicherungsnehmer, Versicherer und versicherte Personen. Achten Sie darauf, dass die genannten Personen und Vertragsparteien mit dem gewünschten Schutz übereinstimmen.
- Kontrollieren Sie das versicherte Risiko und die vereinbarte Versicherungssumme im Versicherungsschein. Vergleichen Sie die Angaben mit dem Antrag, damit keine abweichende Gefahr oder Summe unbemerkt bleibt.
- Lesen Sie Beginn, vereinbartes Ende und gegebenenfalls weitere Laufzeitangaben im Versicherungsschein. Notieren Sie die dort genannten Daten und gleichen Sie sie mit den Vertragsunterlagen ab.
- Prüfen Sie in den Bedingungen, welche Leistungen vereinbart sind und welche Ausschlüsse oder Obliegenheiten gelten. Suchen Sie bei Verweisen nach den dazugehörigen Klauseln und Definitionen.
- Nutzen Sie das Informationsblatt, um die wesentlichen Produktmerkmale zu erfassen. Gleichen Sie diese Übersicht anschließend mit Versicherungsschein und Bedingungen ab, denn maßgeblich sind die konkreten Vertragsvereinbarungen.
Achten Sie besonders auf Abweichungen zwischen den Dokumenten, etwa bei Namen, versicherten Risiken oder Daten. Bei Unklarheiten sollte vor einer Entscheidung der Versicherer um eine schriftliche Erläuterung gebeten werden.
Versicherte Gefahren, Ausschlüsse und Klauseln
Welche Gefahren versichert sind, ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Der Schein bezeichnet häufig das versicherte Risiko oder Produkt; die Bedingungen führen aus, welche Ereignisse darunterfallen und welche Voraussetzungen für eine Leistung gelten. Prüfen Sie auch Definitionen und Querverweise: Ein Begriff wie „Leitungswasser“ kann an anderer Stelle des Vertrags näher bestimmt sein. Ausschlüsse stehen meist in eigenen Abschnitten der Bedingungen oder in besonderen Klauseln. Sie grenzen Ereignisse, Ursachen oder Schäden ab, für die kein oder nur ein eingeschränkter Schutz vereinbart ist. Eine Klausel kann zugleich eine Ausnahme zu einer allgemeinen Regel enthalten oder den Schutz für einen bestimmten Sachverhalt erweitern. Deshalb lässt sich die Wirkung eines einzelnen Satzes oft erst im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen beurteilen. Lesen Sie die Beschreibung der versicherten Gefahren, die Ausschlüsse und ergänzende Klauseln gemeinsam. Achten Sie darauf, ob eine Sonderklausel ausdrücklich für Ihren Vertrag gilt und ob sie auf eine bestimmte Gefahr, Person, Sache oder Situation begrenzt ist. Die konkrete Abgrenzung des Deckungsumfangs ergibt sich aus dem vollständigen Vertragstext; eine allgemeine Produktbezeichnung allein ist keine Zusage für jeden denkbaren Schaden. Im Schadensfall kommt es darauf an, ob der geschilderte Sachverhalt die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt und kein einschlägiger Ausschluss greift. Halten Sie daher die genaue Klauselfassung zusammen mit dem Versicherungsschein bereit, wenn Sie den Schutz für einen konkreten Fall beurteilen.
Laufzeit und Widerruf
Im Versicherungsschein finden Sie den vereinbarten Beginn und, sofern festgelegt, das Ende des Vertrags. Der Beginn des Vertrags und der Beginn des Versicherungsschutzes können unterschiedliche Zeitpunkte sein; maßgeblich sind die jeweiligen Angaben in Schein und Bedingungen. Prüfen Sie auch, ob eine Verlängerung vorgesehen ist und welche Kündigungsfrist dafür gilt. Solche Regeln und Fristen können je nach Vertrag unterschiedlich ausgestaltet sein. Nach § 8 VVG können Versicherungsnehmer den Vertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen, die vorgeschriebenen Informationen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen sind. Für Lebensversicherungen gilt nach § 152 VVG eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Der gesetzliche Höchstzeitraum beträgt längstens 12 Monate und 14 Tage. Bewahren Sie die Unterlagen und den Nachweis ihres Zugangs auf, damit sich der Fristbeginn nachvollziehen lässt. Bei verspäteter oder unvollständiger Zustellung kann der Fristbeginn entsprechend später liegen; die konkrete Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Für einen Widerruf genügt Textform, sofern die Erklärung innerhalb der maßgeblichen Frist abgegeben wird. Prüfen Sie deshalb Belehrung, Zugangsdaten und Vertragsbeginn anhand der tatsächlich erhaltenen Dokumente.
Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung bezeichnet den Teil eines versicherten Schadens, den Sie selbst tragen. Ihre Höhe und Berechnung beeinflussen, welcher Betrag nach einem Schadenfall von der Versicherung ausgezahlt wird. Je nach Vereinbarung ist ein fester Betrag oder ein prozentualer Anteil vorgesehen; Mindest- und Höchstbeträge können die Berechnung verändern. Beim Versicherungspolice lesen lohnt deshalb ein genauer Blick auf die konkrete Regelung im Vertrag.
Absolute und prozentuale Selbstbeteiligung
Eine absolute Selbstbeteiligung ist ein fester Eurobetrag, der bei jedem erfassten Schaden von der Entschädigung abgezogen wird. Beträgt sie 150 Euro und beläuft sich ein versicherter Schaden auf 1.000 Euro, zahlt der Versicherer rechnerisch 850 Euro. Liegt der Schaden dagegen bei 120 Euro, übersteigt er die vereinbarte Selbstbeteiligung nicht: Die Zahlung beträgt 0 Euro, und Sie tragen die 120 Euro selbst. Diese Beispiele setzen voraus, dass der Schaden grundsätzlich vom Vertrag erfasst ist und keine weiteren Abzüge oder Begrenzungen greifen.
Bei einer prozentualen Selbstbeteiligung richtet sich der Eigenanteil nach der Höhe des jeweiligen Schadens. Eine Vereinbarung von 10 Prozent führt bei einem Schaden von 2.000 Euro zu einem Eigenanteil von 200 Euro; rechnerisch verbleiben 1.800 Euro für die Versicherungsleistung. Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, worauf der Prozentsatz laut Versicherungsbedingungen angewendet wird, etwa auf den anerkannten Schadenbetrag oder eine ausdrücklich definierte Berechnungsgrundlage.
Prozentuale Vereinbarungen können einen Mindest- oder Höchstbetrag enthalten. Bei einer beispielhaften Regelung von 10 Prozent, mindestens 150 Euro und höchstens 500 Euro wären bei 1.000 Euro Schaden zunächst 100 Euro errechnet. Weil der Mindestbetrag gilt, läge der Eigenanteil bei 150 Euro und die Zahlung bei 850 Euro. Bei 8.000 Euro Schaden ergäben 10 Prozent zunächst 800 Euro; durch den Höchstbetrag wäre die Selbstbeteiligung auf 500 Euro begrenzt. Diese Rechenwerte veranschaulichen eine mögliche Vertragsgestaltung und sind keine allgemeingültigen Sätze.
Prüfen Sie bei einem festen Betrag, ob er je Schaden oder je versicherter Sache gilt. Bei einer Prozentregelung sind neben dem Satz vor allem Bezugsgröße, Mindestbetrag und Obergrenze entscheidend. Schon ein Unterschied zwischen „mindestens“ und „höchstens“ verändert den Eigenanteil erheblich, wenn ein Schaden klein oder besonders groß ausfällt.
Wirkung auf Beitrag und Schadenfall
Eine höhere Selbstbeteiligung senkt in der Regel die Versicherungsprämie, weil Sie einen größeren Anteil möglicher Schäden selbst übernehmen. Wie stark sich der Beitrag verändert, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag und dessen Tarifgestaltung ab; eine bestimmte Ersparnis ist daraus nicht abzuleiten. Die passende Höhe sollte deshalb nicht allein am Beitrag, sondern auch an den Kosten gemessen werden, die Sie im Schadenfall selbst tragen können.
Die folgende Gegenüberstellung rechnet mit festen Selbstbeteiligungen und vollständig berücksichtigten Schäden. Die Beitragswirkung ist als typische Tendenz angegeben, nicht als verbindliche Preisangabe.
| Variante | Beitragswirkung | Eigene Kosten bei 400 Euro Schaden | Eigene Kosten bei 1.200 Euro Schaden |
|---|---|---|---|
| Niedrig: 100 Euro | Im Vergleich meist höherer Beitrag | 100 Euro | 100 Euro |
| Mittel: 250 Euro | Mittlere Beitragswirkung | 250 Euro | 250 Euro |
| Hoch: 500 Euro | Im Vergleich meist niedrigerer Beitrag | 400 Euro | 500 Euro |
Bei einem Schaden unterhalb der hohen Selbstbeteiligung kann die Auszahlung vollständig entfallen; bei einem Schaden oberhalb davon bleibt der vereinbarte Betrag zunächst Ihr Eigenanteil. Eine hohe Variante passt daher nur dann zu Ihrem finanziellen Spielraum, wenn Sie die mögliche Belastung von beispielsweise 500 Euro im Bedarfsfall tragen können.
Wann sie sich auswirkt
Ob die Selbstbeteiligung je Schadenfall oder einmal pro Versicherungszeitraum gilt, bestimmt der Vertrag. Bei einer Regelung je Schadenfall wird der vereinbarte Betrag grundsätzlich für jeden getrennt abgerechneten Schaden angesetzt. Entstehen im selben Versicherungsjahr zwei eigenständige Schäden und gilt jeweils eine Selbstbeteiligung von 150 Euro, können somit insgesamt 300 Euro Eigenanteil anfallen.
Eine jährliche Selbstbeteiligung funktioniert anders: Der Vertrag kann vorsehen, dass ein bestimmter Betrag innerhalb des Versicherungszeitraums insgesamt von Ihnen getragen wird. Entscheidend ist, ob dafür das Kalenderjahr oder das individuelle Versicherungsjahr maßgeblich ist und wie mehrere Schäden zusammengerechnet werden. Prüfen Sie außerdem, ob mehrere Beschädigungen aus einem Ereignis als ein Fall oder als getrennte Fälle abgerechnet werden. Die Formulierungen im Vertrag geben Aufschluss über Abrechnungszeitraum, Zählweise und den Zeitpunkt, zu dem die Selbstbeteiligung abgezogen wird.
Unterversicherung und Überversicherung
Ob eine Versicherungssumme zum versicherten Wert passt, zeigt sich besonders bei der Berechnung einer Entschädigung im Schadensfall. Liegt die Summe unter dem Wert, kann eine Unterversicherung die Leistung auch bei einem Teilschaden mindern. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis zwischen beiden Beträgen, nicht allein die Höhe des konkreten Schadens. Eine deutlich höhere Summe als der Wert kann dagegen eine Überversicherung darstellen. Prüfen Sie deshalb die Versicherungssumme und den zugrunde gelegten Wert gemeinsam, statt sie unabhängig voneinander zu beurteilen.
Prinzip der anteiligen Kürzung
Nach § 75 VVG liegt eine Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert. Für die Berechnung ist das Verhältnis entscheidend: Die Versicherungssumme wird durch den Versicherungswert geteilt. Dieses Verhältnis bestimmt, welchen Anteil des ersatzfähigen Schadens der Versicherer übernimmt. Beträgt die Summe beispielsweise nur 60 Prozent des Werts, beläuft sich die Leistung grundsätzlich ebenfalls auf 60 Prozent des Schadens.
Die proportionale Kürzung betrifft nicht nur den Fall, in dem das gesamte versicherte Gut verloren geht. Sie kann auch bei einem Teilschaden greifen: Ist etwa nur ein Teil des versicherten Bestands beschädigt, wird der festgestellte Schaden mit dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert multipliziert. Dadurch kann die Leistung geringer ausfallen, als es die Höhe des einzelnen Schadens zunächst vermuten lässt. Die Kürzung richtet sich also nicht allein danach, ob der beschädigte Teil selbst vollständig versichert erscheint.
Für die Einordnung müssen die beiden Vergleichsgrößen zusammenpassen. Die Versicherungssumme ist der im Vertrag angesetzte Betrag; der Versicherungswert bezeichnet den Wert des versicherten Interesses, der für die jeweilige Berechnung maßgeblich ist. Ein Vergleich mit einem früheren Kaufpreis oder einer veralteten Wertermittlung kann deshalb ein verzerrtes Bild ergeben, wenn sich der Wert seitdem verändert hat. Entscheidend sind die vertraglichen Grundlagen und die Werte, die für den betroffenen Versicherungsfall angesetzt werden.
Die anteilige Kürzung ist von einer bloßen Begrenzung auf die vereinbarte Versicherungssumme zu unterscheiden: Bei Unterversicherung kann die Quote bereits einen Schaden mindern, der deutlich unter dieser Summe liegt. Wer das Verhältnis regelmäßig überprüft, erkennt eher, ob die Summe den versicherten Wert noch abbildet. Für die praktische Prüfung sollten beide Beträge auf derselben Bewertungsgrundlage beruhen; nur dann lässt sich die Quote sinnvoll bestimmen.
Rechenbeispiel
Der versicherte Wert beträgt 100.000 €, die Versicherungssumme 60.000 € und der festgestellte Schaden 20.000 €. Die Versicherungssumme deckt damit 60 Prozent des Versicherungswerts ab. Nach dem Verhältnis aus § 75 VVG wird der Schaden mit diesem Anteil angesetzt.
Der Rechenweg lautet: 20.000 € × 60.000 € ÷ 100.000 € = 12.000 €. Bei diesen Zahlen beträgt die Leistung vor einer etwaigen vertraglichen Berücksichtigung weiterer Faktoren 12.000 €. Die Differenz von 8.000 € entsteht, weil die Versicherungssumme nur 60 Prozent des Werts erreicht und die anteilige Kürzung auf den Teilschaden angewendet wird.
Die Rechnung zeigt, warum für die Quote nicht nur die Schadenhöhe betrachtet werden kann. Ein Schaden von 20.000 € führt bei einer Summe von 60.000 € nicht automatisch zu einer Leistung von 20.000 €, wenn der zugrunde gelegte Wert 100.000 € beträgt. Für eine eigene Prüfung lassen sich die drei Beträge in derselben Reihenfolge einsetzen: Schaden multipliziert mit Versicherungssumme, geteilt durch Versicherungswert. So wird die rechnerische Wirkung einer Unterversicherung unmittelbar sichtbar.
Überversicherung
Eine Überversicherung liegt nach § 74 VVG vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt. Die vereinbarte Summe ist dann höher als der Wert des versicherten Interesses. Eine große Zahl auf dem Versicherungsschein erhöht für sich genommen nicht den tatsächlichen Wert des versicherten Gegenstands und begründet daher keine entsprechende Werterhöhung im Schadensfall.
Bei einer erheblichen Überversicherung kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme auf den Versicherungswert herabgesetzt wird. Mit der Herabsetzung ist eine anteilige Minderung des Beitrags verbunden. Das Recht steht sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu; die Anpassung betrifft somit Summe und Beitrag gemeinsam. Für die Beurteilung ist der Vergleich der beiden Werte maßgeblich, nicht allein die Höhe des Beitrags.
Praktisch sollten Versicherungssumme und versicherter Wert auf derselben Grundlage geprüft werden. Weichen sie erheblich voneinander ab, kann eine Anpassung verhindern, dass der Vertrag mit einer unnötig hohen Summe und einem dazu passenden, ebenfalls zu hohen Beitrag fortgeführt wird. Bei der Prüfung zählt deshalb, ob die angesetzte Summe den tatsächlichen Versicherungswert angemessen abbildet.
Obliegenheiten und Anzeigepflichten
Obliegenheiten betreffen das Verhalten des Versicherungsnehmers zu bestimmten Zeitpunkten: bei der Antragstellung, während der Vertragslaufzeit und nach einem Schadensfall. Welche Angaben oder Handlungen verlangt werden, ergibt sich teils aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), teils aus den vereinbarten Vertragsklauseln. Entscheidend ist deshalb, die jeweilige Pflicht und ihren Zeitpunkt genau zuzuordnen. Für die Einschätzung eines möglichen Leistungsanspruchs spielen außerdem die Umstände eines Verstoßes und dessen Zusammenhang mit dem Schaden eine Rolle.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Nach § 19 Absatz 1 VVG muss der Antragsteller die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände mitteilen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Fragen dienen dazu, das zu versichernde Risiko einzuschätzen und über Annahme, Vertragsgestaltung und Prämie zu entscheiden. Maßgeblich sind die konkreten Fragen im Antrag; eine allgemeine Pflicht, ungefragt jede denkbare Information offenzulegen, ergibt sich daraus nicht.
Bei einer Wohngebäudeversicherung können beispielsweise Fragen zu früheren Schäden, zur Nutzung des Gebäudes oder zu vorhandenen Sicherungen gestellt werden. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung können Gesundheitsfragen und Angaben zu ausgeübten Tätigkeiten relevant sein. Antworten müssen nach bestem Wissen richtig und vollständig sein. Eine verharmlosende Antwort auf eine konkret gestellte Frage oder das Weglassen eines bekannten Umstands kann die Risikoeinschätzung verfälschen.
Wird nach Abgabe des Antrags, aber noch vor der Annahme des Versicherers, in Textform nach weiteren gefahrerheblichen Umständen gefragt, gilt die Auskunftspflicht auch für diese Frage. Ist eine Formulierung unklar, sollte der Antragsteller vor dem Absenden konkret nachfragen und die Antwort nachvollziehbar festhalten. So lässt sich später belegen, welche Angaben zu einem bestimmten Zeitpunkt gemacht wurden.
Obliegenheiten nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss können gesetzliche und vertraglich vereinbarte Obliegenheiten gelten. Eine Gefahrerhöhung richtet sich insbesondere nach §§ 23 ff. VVG; weitere Verhaltensvorgaben stehen in den vereinbarten Klauseln.
- Gefahrerhöhung melden: Wird etwa ein versichertes Wohnhaus dauerhaft anders genutzt und dadurch das Risiko erhöht, ist eine Anzeige nach § 23 VVG erforderlich; eine unabhängig vom Willen eingetretene Erhöhung ist nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen.
- Vereinbarte Schlösser verwenden: Verlangt eine Vertragsklausel bestimmte Schlösser an Außentüren, müssen diese entsprechend der Vereinbarung vorhanden und bei Abwesenheit ordnungsgemäß verschlossen sein.
- Vorgeschriebene Sicherungen instand halten: Sind Alarmanlage oder Rauchmelder als Sicherheitsvorkehrung vereinbart, sind die darin festgelegten Prüf- und Wartungsvorgaben einzuhalten, statt die Anlage dauerhaft außer Betrieb zu setzen.
- Vereinbarte Nutzung beachten: Beschränkt eine Klausel die versicherte Nutzung eines Gebäudes, darf eine davon abweichende gewerbliche Nutzung nicht einfach aufgenommen werden; maßgeblich ist der Wortlaut des Vertrags.
- Vertraglich verlangte Änderungen mitteilen: Sieht der Vertrag eine Meldung bestimmter Änderungen vor, etwa bei einem vereinbarten Sicherungssystem, ist diese Information innerhalb der festgelegten Frist an den Versicherer zu geben.
Eine Obliegenheit ist von einer einklagbaren Hauptleistungspflicht, etwa der Beitragszahlung, zu unterscheiden. Ob eine konkrete Vorgabe gilt, lässt sich nur anhand der einschlägigen Vertragsklausel und der gesetzlichen Regelung beurteilen.
Obliegenheiten im Schadenfall
Nach einem Schaden sind vor allem die unverzügliche Anzeige nach § 30 VVG und die Pflicht zur Schadenminderung nach § 82 VVG wichtig. Hinzu kommen Mitwirkung und Nachweise, soweit der Versicherer sie zur Prüfung des Anspruchs benötigt.
- Schaden unverzüglich anzeigen: Nach § 30 VVG ist der Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hat; die Vertragsbedingungen können dafür konkrete Meldewege nennen.
- Folgeschäden begrenzen: Nach § 82 VVG sind zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, etwa bei einem Rohrbruch den Wasserzulauf abzustellen.
- Beweise sichern: Fotos des beschädigten Bereichs, Kaufbelege und eine Liste betroffener Gegenstände dokumentieren Umfang und Zustand; beschädigte Sachen sollten nach Möglichkeit bis zur Abstimmung aufbewahrt werden.
- Informationen bereitstellen: Nach § 31 VVG kann der Versicherer erforderliche Auskünfte und Belege verlangen; Rechnungen, Kostenvoranschläge und Angaben zum Hergang sind geordnet einzureichen.
- Fristen und Nachweise beachten: Verlangt der Vertrag eine Schadenanzeige auf einem bestimmten Weg oder setzt der Versicherer eine angemessene Frist für Belege, sollten Eingang und Übermittlung dokumentiert werden.
Bei dringenden Schutzmaßnahmen steht die Begrenzung des Schadens im Vordergrund; Ausgaben und getroffene Schritte sollten anschließend durch Belege und eine kurze Dokumentation nachvollziehbar bleiben.
Folgen von Verstößen
§ 28 VVG regelt die Folgen, wenn eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit verletzt wird. Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Versicherer leistungsfrei sein. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; eine pauschale vollständige Ablehnung ist dafür nicht automatisch gerechtfertigt.
Für die Beurteilung kommt es auch darauf an, ob der Verstoß den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung beeinflusst hat. Bleibt dieser Zusammenhang aus, ist der Versicherer grundsätzlich nicht leistungsfrei und darf nicht kürzen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Beispiel: Eine verspätete Meldung, die weder die Schadenfeststellung erschwert noch die Schadenshöhe verändert, führt nicht allein deshalb zur Kürzung.
Bei einer vorsätzlichen Verletzung muss der Versicherer den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Versicherungsfall beziehungsweise Leistungsumfang nicht nachweisen; bei grober Fahrlässigkeit bleibt eine Leistungskürzung nach dem Maß des Verschuldens möglich. Für die Einordnung zählen daher konkrete Umstände wie die Kenntnis der Vorgabe, die Dauer der Pflichtverletzung und ihre tatsächliche Wirkung auf die Prüfung oder Höhe des Schadens.
Daneben kann der Versicherer nach § 28 Absatz 1 VVG den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. Die Regelungen des § 28 VVG betreffen vereinbarte Obliegenheiten; für vorvertragliche Anzeigepflichten gelten eigene Vorschriften.
Häufige Fragen zur Versicherungspolice
Die Antworten helfen, zentrale Begriffe im Versicherungsvertrag einzuordnen und den vereinbarten Schutz im Schadensfall besser zu verstehen.
Was ist ein Versicherungsfall?
Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, für das der Vertrag Versicherungsschutz vorsieht und das während der Vertragslaufzeit eintritt. Welche Ereignisse darunterfallen, ergibt sich aus der jeweiligen Police und den Versicherungsbedingungen. Bei einer Hausratversicherung kann beispielsweise ein versicherter Leitungswasserschaden maßgeblich sein; entscheidend ist, ob Ursache und betroffene Sache von der vereinbarten Regelung erfasst werden. Der Zeitpunkt des Ereignisses zählt: Wird ein Schaden erst später entdeckt, ist für die Einordnung häufig ausschlaggebend, wann er tatsächlich entstanden ist. Die Vertragsdefinition grenzt den versicherten Fall von nicht gedeckten Schäden ab.
Was bedeutet Wartezeit in der Police?
Eine Wartezeit ist ein Zeitraum nach Beginn des Vertrags, in dem für bestimmte Ereignisse noch keine Leistung beansprucht werden kann. Sie gilt nicht automatisch für jede Versicherung und jeden Leistungsbereich. In der Rechtsschutzversicherung beträgt sie für bestimmte Streitigkeiten, etwa aus einem neu abgeschlossenen Vertrag, häufig drei Monate; je nach Tarif und Bereich kann eine andere Regel gelten oder die Wartezeit entfallen. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen: Dort stehen sowohl die Dauer als auch die betroffenen Leistungsarten. Prüfen Sie außerdem, ob der Streitfall bereits vor Vertragsbeginn angelegt war, denn das ist von einer Wartezeit zu unterscheiden.
Was ist ein Ausschluss?
Ein Ausschluss bezeichnet ein Ereignis oder einen Schaden, den der Vertrag ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausnimmt. Vertragliche Ausschlüsse legen etwa fest, dass bestimmte Ursachen oder Gegenstände nicht zum vereinbarten Schutz gehören; der genaue Wortlaut steht in den Versicherungsbedingungen. Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Folgen nach § 81 VVG: Verursacht der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Ob ein Ausschluss greift oder eine gesetzliche Kürzung in Betracht kommt, hängt daher von unterschiedlichen Grundlagen ab.
Was ist der Unterschied zwischen Neuwert und Zeitwert?
Der Neuwert orientiert sich an den Kosten für die Anschaffung einer gleichartigen Sache in neuem Zustand, während der Zeitwert den Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Nutzung bezeichnet. Für die Berechnung können neben dem Alter auch Zustand und Gebrauch der beschädigten Sache eine Rolle spielen. Bei einem älteren Möbelstück kann der Zeitwert deshalb deutlich unter dem Betrag liegen, der für ein vergleichbares neues Stück anfällt. Welche Bewertungsgrundlage bei einer Entschädigung gilt, regelt der Vertrag; dort können auch Voraussetzungen für eine Neuwertleistung festgelegt sein. Prüfen Sie die entsprechende Klausel für die versicherte Sache.