Riester-Rente und Rürup-Rente

Die drei Schichten der Altersvorsorge

Das Drei-Schichten-Modell ordnet Vorsorgeformen danach, welche Funktion sie für die Einkommenssicherung im Alter erfüllen und wie sie steuerlich behandelt werden. Es unterscheidet die Basisversorgung, die Zusatzversorgung und die Kapitalanlage. Zu den einzelnen Schichten gehören jeweils bestimmte Versorgungssysteme und Vertragsarten. Die Einordnung macht sichtbar, ob eine Leistung zur Grundversorgung zählt, eine Ergänzung darstellt oder auf privatem Kapitalaufbau beruht.

Basisversorgung, Zusatzversorgung und Kapitalanlage

Die erste Schicht bildet die Basisversorgung: Sie umfasst Ansprüche, die der grundlegenden Absicherung im Ruhestand dienen. Dazu zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und die Basisrente. Die zweite Schicht ergänzt diese Grundversorgung durch geförderte oder betriebliche Ansprüche. In der dritten Schicht stehen private Kapitalanlagen und Rentenverträge, deren Zweck und Ausgestaltung stärker von der individuellen Planung abhängen.

Die folgende Zuordnung zeigt typische Produkte und den jeweiligen Grund für ihre Einordnung.

Die drei Schichten der Altersvorsorge und typische Produkte
SchichtTypische ProdukteBegründung
1: BasisversorgungGesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Basisrente (Rürup-Rente)Diese Systeme und Verträge dienen der grundlegenden Versorgung im Alter und sind auf lebenslange Rentenleistungen ausgerichtet.
2: ZusatzversorgungRiester-Rente, betriebliche AltersversorgungSie ergänzen die Basisversorgung durch zusätzliche Ansprüche, die an staatliche Förderung oder ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sein können.
3: KapitalanlageAndere Kapitalanlagen, etwa Wertpapieranlagen, sowie private RentenversicherungenDer Vermögensaufbau erfolgt außerhalb der Basis- und Zusatzversorgung; die Vertrags- und Anlageform bestimmt die späteren Leistungen.

Entscheidend ist die konkrete Vertragsform: Eine private Rentenversicherung gehört typischerweise zur dritten Schicht, während ein zertifizierter Riester-Vertrag der zweiten Schicht zugeordnet wird. Die Produktbezeichnung allein reicht daher nicht immer aus, um die steuerliche und rechtliche Einordnung eines Vertrags zu bestimmen.

Wo Riester und Rürup einzuordnen sind

Die Riester-Rente gehört zur zweiten Schicht, weil sie als ergänzende Versorgung neben der Basisversorgung konzipiert wurde. Die Bezeichnung geht auf Walter Riester zurück, der bei der Einführung der Förderung im Jahr 2002 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung war. Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, zählt dagegen zur ersten Schicht: Sie wurde nach dem Ökonomen Bert Rürup benannt und besteht als Konzept seit 2005.

Die unterschiedliche Zuordnung hat Folgen für die rechtliche und steuerliche Behandlung. Riester-Verträge müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, damit die staatliche Förderung beansprucht werden kann; dazu gehört grundsätzlich die Zertifizierung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Die steuerliche Förderung wird unter anderem in den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu Altersvorsorgebeiträgen und Zulagen geregelt.

Bei der Basisrente ist die steuerliche Behandlung an die Regeln für Beiträge zur Basisversorgung geknüpft. Maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes für die Berücksichtigung als Sonderausgaben. Die Einordnung in eine Schicht bezeichnet somit nicht nur die Funktion des Vertrags, sondern verweist auch auf unterschiedliche gesetzliche Förderwege und Anforderungen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass alle Verträge innerhalb einer Schicht identische Leistungen oder Bedingungen aufweisen.

Die Riester-Rente als Konzept

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge, bei der Zulagen und mögliche Steuervorteile in einen zertifizierten Vertrag fließen. Die Förderung hängt unter anderem davon ab, ob eine Person unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt ist und welchen Eigenbeitrag sie leistet. Bei der Auszahlung gelten eigene Regeln für Kapital und lebenslange Rentenleistungen. Reformvorschläge werden politisch diskutiert; maßgeblich sind jedoch die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zulagen und Förderberechtigte

Die Förderung setzt sich aus jährlichen Zulagen und einem möglichen Sonderausgabenabzug zusammen. Die Grundzulage beträgt nach geltendem Recht 175 Euro pro Person und Jahr. Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es zusätzlich 185 Euro jährlich, wenn das Kind vor 2008 geboren wurde, beziehungsweise 300 Euro bei Geburt ab 2008. Die Zulagen werden nicht pauschal an alle Vertragsinhaber ausgezahlt: Entscheidend sind die Förderberechtigung und der erforderliche Eigenbeitrag. Für die volle Zulage muss grundsätzlich ein Mindestbeitrag von vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, höchstens jedoch 2.100 Euro einschließlich Zulagen. Der Sockelbeitrag beträgt 60 Euro jährlich.

Zu den typischen unmittelbar förderberechtigten Gruppen gehören:

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung können die Förderung erhalten, wenn sie den erforderlichen Eigenbeitrag in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlen.
  • Beamtinnen und Beamte sowie Richter und Berufssoldaten sind grundsätzlich förderberechtigt, sofern die erforderlichen Angaben zur Besoldung und Förderung übermittelt werden.
  • Personen während anerkannter Kindererziehungszeiten können unmittelbar förderberechtigt sein, wenn sie dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
  • Nicht erwerbstätige Ehepartner können mittelbar gefördert werden, wenn der andere Ehepartner unmittelbar berechtigt ist und sie einen eigenen Vertrag führen.
  • Selbstständige sind nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit berechtigt; eine Förderung kommt jedoch infrage, wenn sie aus einem anderen Grund gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind.

Der Anbieter des Vertrags beantragt die Zulagen üblicherweise elektronisch bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA); mit einem Dauerzulagenantrag kann die jährliche Übermittlung dauerhaft veranlasst werden. Die Zulagen werden dem Vertrag gutgeschrieben. Zusätzlich kann der Beitrag einschließlich Zulagen in der Steuererklärung als Sonderausgabe angesetzt werden, höchstens bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 2.100 Euro. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob der Sonderausgabenabzug eine höhere Steuerentlastung bewirkt als die Zulagen. Ist das der Fall, wird die zusätzliche Entlastung über den Steuerbescheid berücksichtigt; die bereits gewährten Zulagen werden dabei angerechnet.

Auszahlungsphase

Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen bei einem Riester-Vertrag grundsätzlich mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Zulagen zur Verfügung stehen. Diese Kapitalgarantie bezieht sich auf den vereinbarten Beginn der Auszahlungen; sie bedeutet nicht, dass der Vertragswert während der Ansparzeit jederzeit ohne Schwankungen abrufbar ist. Die Garantie ist Teil der gesetzlichen Anforderungen an zertifizierte Altersvorsorgeverträge.

Zum Start der Auszahlung dürfen Versicherte bis zu 30 Prozent des vorhandenen Vertragsguthabens einmalig als Kapital entnehmen. Der verbleibende Anteil wird als lebenslange Rente ausgezahlt. Die konkrete monatliche Rentenhöhe richtet sich nach dem dann vorhandenen Guthaben, den vertraglichen Bedingungen und den für die Rentenberechnung maßgeblichen Faktoren. Wird die Kapitaloption genutzt, fällt die laufende Rentenzahlung entsprechend niedriger aus, weil weniger Guthaben für die Verrentung verbleibt.

Für die steuerliche Behandlung werden die Riester-Leistungen grundsätzlich nachgelagert besteuert: Sowohl laufende Rentenzahlungen als auch die zulässige Kapitalauszahlung sind im Auszahlungsjahr grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die gewählte Auszahlung verändert den Riester-Anspruch aus dem Vertrag, begründet aber keine zusätzlichen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Deren Rentenanspruch wird unabhängig davon nach den dort erworbenen Versicherungszeiten und Entgeltpunkten berechnet.

Stand der Reformdebatte

Die Ausgestaltung der Riester-Rente wird in Deutschland seit Jahren politisch diskutiert. Dabei geht es allgemein um die Frage, wie private Vorsorge gefördert und für unterschiedliche Lebens- und Erwerbsverläufe gestaltet werden kann. Diskussionen oder angekündigte Vorhaben ändern die geltenden Vertrags- und Förderregeln jedoch nicht automatisch.

Für bestehende Verträge sind die aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften und die individuellen Vertragsbedingungen maßgeblich. Eine Änderung tritt erst in Kraft, wenn sie das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat und die entsprechenden Regelungen wirksam geworden sind. Auch dann können Übergangsbestimmungen festlegen, ob neue Vorgaben für bestehende Verträge, neue Abschlüsse oder beide Gruppen gelten. Vorschläge aus einer Reformdebatte sind daher von beschlossenen und in Kraft getretenen Änderungen zu unterscheiden.

Die Rürup-Rente (Basisrente) als Konzept

Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, ist ein privater Rentenversicherungsvertrag, der eine lebenslange Zahlung im Alter vorsieht. Anders als bei einem frei verfügbaren Sparkonto ist das angesparte Kapital grundsätzlich an die vereinbarte Rentenleistung gebunden. Für seit 2012 abgeschlossene Verträge beginnt die Auszahlung frühestens mit 62 Jahren. Auch die steuerliche Behandlung folgt einem eigenen Muster: Beiträge können innerhalb eines jährlichen Höchstbetrags als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Renten später besteuert werden.

Für wen das Konzept gedacht ist

Die Basisrente wurde insbesondere für Selbstständige und Freiberufler entwickelt, die nicht oder nur teilweise in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ohne regelmäßige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse fehlt ihnen häufig eine vergleichbare staatliche Altersversorgung, auf der Beschäftigte typischerweise aufbauen. Mit einem Basisrentenvertrag können sie stattdessen eine lebenslange Rentenzahlung für den Ruhestand vereinbaren und Beiträge steuerlich geltend machen.

Auch Gutverdienende können zum vorgesehenen Personenkreis zählen, vor allem wenn sie während des Erwerbslebens hohe steuerpflichtige Einkünfte erzielen und eine zusätzliche Rentenleistung aufbauen möchten. Die steuerliche Absetzbarkeit innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags kann in Jahren mit hohem Einkommen besonders relevant sein. Sie hängt jedoch von der individuellen Steuerbelastung und davon ab, welche weiteren Beiträge zur Basisversorgung bereits berücksichtigt werden.

Die Rürup-Rente ist nicht ausschließlich Selbstständigen vorbehalten: Grundsätzlich können auch Angestellte einen Vertrag abschließen. Für sie fließen allerdings bereits Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den gemeinsamen Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung ein. Das beeinflusst, welcher Betrag für zusätzliche Basisrentenbeiträge noch angesetzt werden kann.

Das Konzept passt damit vor allem zu Personen, die eine regelmäßige Zahlung bis ans Lebensende aufbauen möchten und dafür auf einen frei verfügbaren Kapitalbetrag verzichten können. Die Beiträge dienen der langfristigen Einkommenssicherung im Alter; sie sind nicht als kurzfristige Rücklage für wechselnde Ausgaben vorgesehen.

Merkmale: Rente, nicht vererbbar, nicht beleihbar

Ein Basisrentenvertrag muss bestimmte rechtliche Merkmale erfüllen, damit Beiträge steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können. Dazu gehören die lebenslange Rentenzahlung und Einschränkungen beim Zugriff auf das Vertragsguthaben.

  • Lebenslange Rente: Nach dem vereinbarten Rentenbeginn wird die Leistung grundsätzlich monatlich bis zum Tod gezahlt; sie ist nicht auf einen festen Auszahlungszeitraum begrenzt.
  • Kein Kapitalwahlrecht: Das angesparte Kapital kann zum Rentenbeginn nicht anstelle der vereinbarten Altersrente vollständig als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
  • Frühester Beginn mit 62: Bei Verträgen, die seit 2012 abgeschlossen wurden, darf die Rentenzahlung frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Grundsätzlich nicht vererbbar: Nach dem Tod endet die eigene Rentenzahlung; eine Hinterbliebenenversorgung ist nur im Rahmen der gesetzlich zugelassenen und vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich.
  • Nicht beleihbar und nicht abtretbar: Das Vertragsguthaben kann grundsätzlich weder als Sicherheit für ein Darlehen dienen noch zur Übertragung von Ansprüchen an Dritte eingesetzt werden.
  • Beschränkte Kündigung und Veräußerung: Eine Kündigung führt nicht zu einer freien Auszahlung des angesparten Kapitals; ein Verkauf oder eine Übertragung des Vertrags ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Einschränkungen unterscheiden die Basisrente von einer privaten Rentenversicherung mit möglicher Kapitalauszahlung. Bei einer Beitragsfreistellung können weitere Einzahlungen enden, während der bis dahin erworbene Anspruch nach den Vertragsbedingungen für eine spätere Rente erhalten bleibt.

Steuerliche Behandlung im Überblick

Beiträge zur Basisrente können als Sonderausgaben für die Altersvorsorge steuerlich abgezogen werden. Dafür gilt ein jährlicher Höchstbetrag, der sich an der Beitragsbemessung der knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert; bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren wird der Höchstbetrag grundsätzlich verdoppelt. In diesen Rahmen fallen auch bestimmte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sodass sie den noch verfügbaren Abzugsbetrag für einen Basisrentenvertrag mindern können.

Seit 2023 ist der abzugsfähige Anteil der begünstigten Beiträge auf 100 Prozent gestiegen, sofern sie innerhalb des maßgeblichen Höchstbetrags liegen. Das bedeutet, dass der berücksichtigungsfähige Beitrag vollständig die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern kann; es bedeutet nicht, dass der Staat den Beitrag vollständig erstattet. Die tatsächliche Steuerersparnis richtet sich unter anderem nach dem Einkommen, dem Steuersatz und den bereits angesetzten Vorsorgeaufwendungen.

Die Besteuerung erfolgt nachgelagert: Während die Beiträge in der Ansparphase steuerlich berücksichtigt werden können, sind die späteren Rentenleistungen im Alter steuerpflichtig. Welcher Anteil der Rente besteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der für dieses Jahr geltende Besteuerungsanteil wird anschließend für die Laufzeit der Rente festgeschrieben.

Riester und Rürup im Vergleich

Riester-Rente und Rürup-Rente unterscheiden sich vor allem darin, wer staatliche Förderung erhalten kann und wie die spätere Leistung ausgezahlt wird. Bei Riester spielen Zulagen und eine mögliche steuerliche Entlastung während der Ansparphase zusammen. Die Basisrente wird über den Sonderausgabenabzug gefördert und ist auf lebenslange Rentenzahlungen ausgerichtet. Auch Kapitalzugriff, Besteuerung und Regelungen für Hinterbliebene prägen den Vergleich.

Zielgruppe und Förderung

Die Förderwege setzen an unterschiedlichen Voraussetzungen an: Bei Riester ist entscheidend, ob eine Person zu einem förderberechtigten Personenkreis gehört. Die Basisrente knüpft dagegen nicht an dieselbe Zulagenberechtigung an, sondern an den steuerlichen Abzug der Beiträge.

Vergleich der Förder- und Vertragsmerkmale
KriteriumRiester-RenteRürup-Rente (Basisrente)
ZielgruppeUnmittelbar förderberechtigt sind insbesondere Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmte Beamte. Ehepartner können unter Voraussetzungen mittelbar förderberechtigt sein.Keine vergleichbare Zulagenberechtigung nach Personengruppe. Der steuerliche Abzug kommt grundsätzlich für Personen mit steuerpflichtigen Einkünften und begünstigten Beiträgen infrage.
FörderungJährliche Zulagen, darunter eine Grundzulage von 175 Euro; zusätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bis insgesamt 2.100 Euro einschließlich Zulagen möglich. Das Finanzamt prüft, welche Förderung günstiger ist.Förderung ausschließlich über den Sonderausgabenabzug. Beiträge werden innerhalb des geltenden Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt; eine Riester-Zulage gibt es nicht.
KapitalwahlrechtZu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden; der übrige Teil dient der Rentenzahlung.Kein Kapitalwahlrecht: Das Vertragsguthaben ist für eine lebenslange Rentenzahlung vorgesehen und kann nicht als frei verfügbares Kapital entnommen werden.
VererbbarkeitEine Übertragung auf den Ehepartner kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Bei anderen Erben können Zulagen und steuerliche Vorteile zurückzuzahlen sein.Grundsätzlich nicht vererbbar. Vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenleistungen können die Versorgung von Ehepartnern oder berücksichtigungsfähigen Kindern absichern.
BesteuerungDie späteren Rentenleistungen und eine Kapitalauszahlung werden grundsätzlich nachgelagert besteuert.Die Rentenleistung wird nachgelagert besteuert. Maßgeblich für den steuerpflichtigen Anteil ist das Jahr des Rentenbeginns.

Der zentrale Unterschied liegt damit in der Förderlogik: Riester verbindet eine personengebundene Zulagenberechtigung mit einem möglichen zusätzlichen Steuervorteil. Bei der Basisrente hängt die Entlastung dagegen vom abziehbaren Beitrag und der individuellen steuerlichen Situation ab.

Flexibilität und Vererbbarkeit

Bei Riester lässt sich zu Beginn der Auszahlungsphase ein begrenzter Teil des Vertragsguthabens als Einmalbetrag nutzen; der verbleibende Teil wird für eine laufende Rente eingesetzt. Die Auszahlung ist damit teilweise kapitalförmig, aber nicht vollständig frei wählbar. Eine Kapitalauszahlung ist außerdem steuerlich zu berücksichtigen.

Bei der Basisrente ist das angesparte Kapital an die lebenslange Rentenzahlung gebunden. Ein frei verfügbarer Einmalbetrag oder eine beliebige Entnahme während der Ansparzeit ist nicht vorgesehen. Das schränkt den Zugriff auf das Vertragsvermögen ein, während die Rentenzahlung auf eine langfristige Versorgung bis ins hohe Alter ausgerichtet ist.

Auch bei der Vererbbarkeit unterscheiden sich die Verträge. Bei Riester kann eine Übertragung des Vertragsguthabens auf den Ehepartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein, etwa auf einen eigenen Riester-Vertrag. Werden andere Personen begünstigt, können staatliche Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen sein. Nach Beginn der Rentenzahlung hängt eine Leistung an Hinterbliebene von den vereinbarten Vertragsbedingungen ab, zum Beispiel einer Rentengarantiezeit.

Die Basisrente ist grundsätzlich nicht vererbbar, weil sie keine frei verteilbare Kapitalanlage darstellt. Ein Schutz für Hinterbliebene kann jedoch über vertraglich vereinbarte Leistungen für Ehepartner oder berücksichtigungsfähige Kinder vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen betreffen die Rentenleistung und machen das Vertragsguthaben nicht zu einem allgemein vererbbaren Vermögen.

Einordnung ohne Empfehlung

Welche Vertragsform zur persönlichen Altersvorsorge passt, hängt unter anderem von Förderberechtigung, Einkommen, Steuerbelastung und gewünschter Verfügbarkeit des Kapitals ab. Für Riester ist relevant, ob die persönlichen Voraussetzungen für Zulagen erfüllt sind und wie sich Zulagen sowie Sonderausgabenabzug im Einzelfall auswirken. Bei der Basisrente spielen vor allem die steuerliche Situation während der Beitragsjahre und die Ausrichtung auf eine lebenslange Rentenzahlung eine Rolle.

Auch der geplante Umgang mit Hinterbliebenen und die gewünschte Flexibilität können die Einordnung verändern. Wer einen Teil des Riester-Guthabens zu Rentenbeginn als Kapital nutzen möchte, hat dafür eine begrenzte Möglichkeit; bei der Basisrente ist eine solche Auszahlung nicht vorgesehen. Umgekehrt unterscheiden sich die steuerlichen Folgen der späteren Rentenleistungen nach Vertragsart und Rentenbeginn.

Beide Konzepte können eine Ergänzung zur gesetzlichen Rente darstellen, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen und folgen verschiedenen Förderregeln. Ein allgemeiner Vorrang lässt sich daraus nicht ableiten: Entscheidend ist, wie die persönlichen Voraussetzungen, die geplante Rentenleistung und die vertraglichen Bedingungen zusammenpassen. Der Vergleich ordnet die Merkmale ein, ohne eine Produktempfehlung auszusprechen.

Häufige Fragen zu Riester und Rürup

Riester-Rente und Rürup-Rente sind unterschiedliche Möglichkeiten der freiwilligen Altersvorsorge.

Sind Riester und Rürup Pflicht?

Nein, weder die Riester-Rente noch die Rürup-Rente muss abgeschlossen werden. Beide beruhen auf einem freiwilligen Rentenversicherungsvertrag; ohne Vertragsabschluss entstehen aus diesen Produkten keine Beitragszahlungen. Das unterscheidet sie von einer Versicherungspflicht, die sich beispielsweise aus dem Beschäftigungsstatus ergeben kann. Auch Förderberechtigung oder steuerliche Vorteile bedeuten keine Abschlussverpflichtung. Ob eine solche private Ergänzung zur gesetzlichen Rente sinnvoll erscheint, hängt unter anderem von Einkommen, Erwerbsform und den persönlichen Zielen für die Einkommenssicherung im Alter ab.

Kann man Riester und Rürup kombinieren?

Ja, Riester-Rente und Rürup-Rente können parallel bestehen. Technisch handelt es sich um getrennte Verträge, die unabhängig voneinander abgeschlossen und bespart werden können; ein Vertrag schließt den anderen nicht aus. Auch die jeweilige Förderung wird getrennt nach den dafür geltenden Voraussetzungen beurteilt. Ob beide Lösungen zusammen zur persönlichen Planung passen, hängt etwa von Einkommen, Erwerbssituation, verfügbarem Budget und gewünschter Flexibilität ab. Die Kombination ist daher möglich, aber nicht automatisch für jede Person passend.

Was ist die Basisrente?

Die Basisrente ist die offizielle Bezeichnung für die Rürup-Rente. Sie ist eine Form der privaten Altersvorsorge, bei der Beiträge in einem Rentenvertrag für spätere Rentenleistungen aufgebaut werden. Ihr Zweck ist, im Ruhestand eine zusätzliche Einkommensquelle neben der gesetzlichen Rente zu schaffen. Die konkrete Vertragsgestaltung und die Höhe der späteren Leistung richten sich nach dem gewählten Produkt und den eingezahlten Beiträgen. Der Begriff „Basisrente“ bezeichnet somit kein weiteres, von Rürup getrenntes Vorsorgeprodukt.

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