Schadenfall melden und Ablauf der Regulierung

Schadenmeldung: Was und wann

Nach einem versicherten Ereignis kommt es darauf an, die ersten Schritte sinnvoll zu ordnen. § 30 VVG verpflichtet Sie, den Schaden unverzüglich anzuzeigen; eine für alle Verträge geltende Stunden- oder Tagesfrist gibt es dafür nicht. Daneben verlangt § 82 VVG, den Schaden zu verhüten und seine Folgen zu begrenzen. Eine klare Dokumentation hilft, den Hergang und den Zustand beschädigter oder fehlender Sachen nachvollziehbar festzuhalten. Der Schadenfall-Ablauf beginnt daher mit dem Sichern und Begrenzen, gefolgt von der Meldung und dem Sammeln der Unterlagen.

Anzeigepflicht und Fristen

Nach § 30 VVG müssen Sie dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzeigen. Gemeint ist eine Meldung ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie von dem Ereignis und seiner möglichen Bedeutung für den Vertrag wissen. Das Gesetz setzt dafür keine pauschale Frist von etwa 24 oder 48 Stunden fest. Maßgeblich können zusätzlich die Bedingungen Ihrer Versicherung sein, die für bestimmte Ereignisse besondere Meldewege oder Fristen vorsehen.

Warten Sie nicht, bis die Ursache vollständig geklärt oder der Schaden abschließend beziffert ist. Eine erste Meldung kann knapp bleiben: Nennen Sie, was geschehen ist, wann und wo Sie es bemerkt haben und wie Sie erreichbar sind. Unbekannte Einzelheiten können Sie als noch ungeklärt kennzeichnen, statt Vermutungen als Tatsachen darzustellen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Übermittlungsweg Ihrer Nachricht und bewahren Sie eine Kopie oder eine Eingangsbestätigung auf.

  1. Sichern Sie zuerst Menschen und den unmittelbaren Gefahrenbereich; betreten Sie etwa nach einem Einbruch beschädigte Räume nur, wenn dies gefahrlos möglich ist.
  2. Begrenzen Sie Folgeschäden mit zumutbaren Maßnahmen, beispielsweise indem Sie bei einem zugänglichen Leck den Wasserzulauf abstellen.
  3. Melden Sie den Schaden zeitnah über den im Vertrag vorgesehenen Kontaktweg und halten Sie Versicherungsnummer sowie Rückrufmöglichkeit bereit.
  4. Beschreiben Sie den bekannten Hergang sachlich: Ereignis, Zeitpunkt, Ort und sichtbare Folgen; trennen Sie Beobachtungen klar von Vermutungen.
  5. Halten Sie fest, wann und wie Sie gemeldet haben, und ergänzen Sie später fehlende Angaben, sobald gesicherte Informationen vorliegen.

Eine verspätete Anzeige kann die Klärung erschweren, etwa wenn Spuren verändert wurden oder der zeitliche Ablauf nicht mehr zuverlässig nachvollziehbar ist. Bei einer schuldhaften Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten können rechtliche Folgen entstehen; ein Leistungswegfall tritt jedoch nicht allein deshalb automatisch ein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die einschlägigen Vertragsbedingungen.

Schadenminderungspflicht

§ 82 VVG verpflichtet Sie, nach Möglichkeit den Eintritt eines Schadens zu verhüten und einen bereits eingetretenen Schaden zu begrenzen. Die Pflicht betrifft sowohl naheliegende Maßnahmen vor einer Verschlimmerung als auch ein angemessenes Verhalten unmittelbar nach dem Ereignis. Sie müssen dabei keine unverhältnismäßigen Risiken eingehen und keine Maßnahmen ergreifen, die Sie oder andere gefährden. Ist eine schnelle Entscheidung nötig, zählt eine vernünftige Reaktion auf die konkrete Lage.

Bei einem Wasserrohrbruch kann es beispielsweise sinnvoll sein, einen erreichbaren Haupthahn zu schließen und bewegliche Gegenstände aus dem nassen Bereich zu bringen. Bei einem beschädigten Dach kann eine vorläufige Abdeckung weitere Nässe verhindern, sofern sie sicher angebracht werden kann. Bewahren Sie beschädigte Teile nach Möglichkeit auf und halten Sie fest, welche Sofortmaßnahmen Sie vorgenommen haben. Umfangreiche Reparaturen sollten nicht mit einer Notmaßnahme verwechselt werden: Sichern Sie zunächst den Bereich und dokumentieren Sie den Zustand, soweit das ohne zusätzliche Schäden möglich ist.

Bei einem Einbruch kann das Schließen einer offenstehenden Tür oder eines Fensters weitere Gefahren begrenzen. Verändern Sie dabei nicht mehr als nötig den Zustand des Tatorts; die Sicherung des Gebäudes hat Vorrang, wenn es sonst ungeschützt bleibt. Notieren Sie, welche Öffnung Sie gesichert haben und wann. Solche konkreten Angaben machen später verständlich, warum eine Veränderung erforderlich war.

Die Folgen einer Pflichtverletzung richten sich nach § 82 Absatz 3 VVG: Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Versicherer von der Leistung frei werden; bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens möglich. Ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von den Umständen ab und folgt nicht automatisch daraus, dass eine Maßnahme unterblieben ist. Praktisch ist deshalb eine verhältnismäßige Sofortmaßnahme sinnvoll, die Folgeschäden begrenzt, ohne Sie unnötig zu gefährden.

Angaben und Nachweise

Stellen Sie Unterlagen möglichst in einer nachvollziehbaren Reihenfolge zusammen: zuerst den Zustand und den Hergang, danach betroffene Gegenstände und schließlich bereits entstandene Aufwendungen. Fertigen Sie Kopien oder digitale Sicherungen an und bewahren Sie Originale sowie beschädigte Sachen auf, bis deren weitere Behandlung geklärt ist.

  • Fotos des Gesamtbereichs und anschließend Nahaufnahmen zeigen Lage und Einzelheiten; fotografieren Sie möglichst vor Aufräumarbeiten, sofern das gefahrlos möglich ist.
  • Eine Liste gestohlener oder beschädigter Gegenstände sollte Bezeichnung, Hersteller, Modell, Stückzahl und, soweit bekannt, Kaufdatum sowie ursprünglichen Kaufpreis enthalten.
  • Kaufbelege, Rechnungen und vorhandene Kontoauszüge können den Erwerb belegen; ordnen Sie die Unterlagen jeweils dem passenden Gegenstand zu.
  • Kostenvoranschläge und Rechnungen für erforderliche Sicherungs- oder Reparaturarbeiten halten fest, welche Maßnahme ausgeführt oder kalkuliert wurde und wann.
  • Bei Diebstahl oder Einbruch benötigen viele Policen eine Anzeige bei der Polizei; notieren Sie die Vorgangsnummer und bewahren Sie vorhandene Bestätigungen auf.
  • Eine kurze Zeitleiste mit Entdeckungszeitpunkt, Meldungen und vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen hilft, Ereignisse und Unterlagen später richtig zuzuordnen.

Reichen Sie zunächst die verfügbaren Belege ein und kennzeichnen Sie fehlende Dokumente, statt sie durch Schätzungen zu ersetzen. Bei Diebstahl oder Einbruch ist die sofortige Polizeimeldung besonders sinnvoll, weil sie häufig vertraglich verlangt wird; bei anderen Schäden sollten Sie den Zustand zuerst festhalten und die Meldung zeitnah veranlassen.

Ablauf der Regulierung

Nach Eingang der Schadenmeldung ordnet der Versicherer den Fall ein und ermittelt, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Dafür kann er Unterlagen auswerten, technische Bewertungen einholen und die Verantwortlichkeit prüfen. Der konkrete Weg hängt davon ab, ob Sie einen eigenen Schaden geltend machen oder ein Dritter Ansprüche gegen Sie erhebt. Für Geldleistungen setzt § 14 VVG einen maßgeblichen Zeitpunkt: Sie werden fällig, sobald die erforderlichen Erhebungen abgeschlossen sind. Dauern diese länger als einen Monat, kann eine Abschlagszahlung in Betracht kommen.

Prüfung durch den Versicherer

Bei einem Eigenschaden prüft der Versicherer zunächst den Vertrag und die konkreten Umstände des Ereignisses. Entscheidend sind insbesondere die versicherte Gefahr, der zeitliche und sachliche Versicherungsschutz, mögliche Ausschlüsse sowie vereinbarte Selbstbeteiligungen und Versicherungssummen. Anschließend wird beurteilt, ob der geltend gemachte Schaden ursächlich auf das versicherte Ereignis zurückgeht und welche Positionen davon erfasst sind. Die Prüfung kann etwa Rechnungen, Fotos, Reparaturunterlagen oder technische Befunde umfassen; bei einem komplexen Fall werden Fachleute hinzugezogen.

Anders ist die Rollenverteilung, wenn ein Dritter Sie wegen eines Schadens in Anspruch nimmt. Nach § 100 VVG hat der Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Er prüft deshalb nicht nur, ob der Vertrag den konkreten Haftungsfall umfasst, sondern auch, ob eine gesetzliche oder vertragliche Haftung besteht und wie hoch ein ersatzfähiger Anspruch wäre. Die Entscheidung über die Regulierung trifft der Versicherer; ein Gutachter liefert eine fachliche Einschätzung, entscheidet aber nicht selbst über den Versicherungsschutz.

Die folgende Übersicht zeigt, wer jeweils prüft und zahlt und wann eine Geldleistung grundsätzlich fällig wird.

Prüfung und Zahlung bei Eigenschaden und Haftpflichtanspruch
KonstellationEntscheider und PrüfzielWer zahlt und wann?
Eigenschaden des VersicherungsnehmersDer eigene Versicherer prüft Vertragsschutz, Ursache, versicherte Schadenpositionen und gegebenenfalls Selbstbeteiligung.Der eigene Versicherer zahlt die gedeckte Leistung; Geldleistungen werden nach § 14 VVG fällig, wenn die erforderlichen Erhebungen beendet sind.
Drittanspruch gegen den VersicherungsnehmerDer Haftpflichtversicherer prüft nach § 100 VVG Haftung, Deckung und Anspruchshöhe und wehrt unbegründete Forderungen ab.Bei begründetem und gedecktem Anspruch leistet der Haftpflichtversicherer im Rahmen des Vertrags; maßgeblich sind die abgeschlossenen erforderlichen Erhebungen.
Direktanspruch in der Kfz-HaftpflichtDer Geschädigte kann unter den Voraussetzungen des § 115 VVG unmittelbar den Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen; dieser prüft Haftung und Deckung.Der Kfz-Haftpflichtversicherer zahlt bei bestehendem Anspruch direkt an den Geschädigten; die Fälligkeit richtet sich nach den maßgeblichen Erhebungen.

§ 105 VVG begrenzt zugleich die Wirkung bestimmter Vertragsklauseln: Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer ohne dessen Einwilligung einen Anspruch anerkennt oder befriedigt, ist unwirksam. Damit bleibt die gesetzliche Prüfung des Drittanspruchs beim Haftpflichtversicherer, auch wenn der Versicherungsnehmer eigenständig gehandelt hat.

Gutachter und Schadenhöhe

Ein Gutachten wird vor allem dann relevant, wenn Ursache, Reparaturweg oder wirtschaftliche Schadenhöhe anhand der vorhandenen Belege nicht zuverlässig feststehen. Bei einem überschaubaren Schaden kann der Versicherer die Bewertung dagegen anhand von Fotos, Kostenvoranschlag und Rechnungen vornehmen. Je nach Schadenart kommen unterschiedliche Fachkenntnisse zum Einsatz:

  • Kfz-Sachverständige dokumentieren Schäden an Fahrzeugen, ermitteln Reparaturkosten und beurteilen bei größeren Schäden gegebenenfalls Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  • Bau- und Gebäudesachverständige untersuchen etwa Feuchte-, Sturm- oder Brandschäden, grenzen betroffene Bauteile ab und bewerten notwendige Instandsetzungsarbeiten.
  • Ursachengutachter klären bei technischen Defekten oder Folgeschäden, welcher Vorgang den Schaden ausgelöst hat und ob ein Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis besteht.
  • Medizinische Gutachter beurteilen bei Personenschäden Verletzungsfolgen, Behandlungsverlauf und gegebenenfalls verbleibende Beeinträchtigungen anhand medizinischer Befunde.
  • Wertermittler bewerten beschädigte Sachen anhand von Zustand, Alter, Nutzung und Marktwert, wenn Reparaturkosten oder ein Ersatzwert zu bestimmen sind.

Die Schadenhöhe ergibt sich nicht automatisch aus einer einzelnen Kostenschätzung. Je nach Vertrag und Schadenart werden etwa erforderliche Reparaturkosten, der Wert einer beschädigten Sache vor dem Ereignis und ein möglicher Restwert gegenübergestellt; die vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der versicherten Leistung berücksichtigt. Der Versicherer ordnet die fachlichen Feststellungen den versicherten Positionen zu und erstellt daraus einen Zahlungsvorschlag. Dieser kann einzelne Kostenpositionen getrennt ausweisen, damit erkennbar ist, welche Berechnungsgrundlage für die Regulierung verwendet wurde.

Abschlagszahlung und Auszahlung

§ 14 Abs. 1 VVG bestimmt, dass Geldleistungen fällig sind, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung erforderlichen Erhebungen beendet sind. Eine feste Zahl von Tagen, die für jeden Schadenfall gilt, nennt die Vorschrift nicht: Maßgeblich ist, wann die notwendigen Prüfungen im konkreten Fall abgeschlossen sind. Noch ausstehende Ermittlungen zu einer einzelnen Position müssen nicht zwingend jede bereits feststellbare Teilleistung blockieren.

Sind die Erhebungen nicht innerhalb eines Monats seit Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung verlangen. Sie entspricht dem Betrag, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Die Vorschrift ermöglicht damit eine Teilzahlung, obwohl die endgültige Schadenhöhe noch nicht vollständig feststeht; sie ersetzt nicht die spätere Schlussabrechnung.

In der praktischen Abwicklung werden bereits geleistete Abschläge in der Endabrechnung angerechnet. Der Versicherer weist die anerkannte Schadenposition, vertragliche Abzüge wie eine Selbstbeteiligung und den verbleibenden Auszahlungsbetrag aus. Die Zahlung erfolgt üblicherweise an den Versicherungsnehmer; eine Überweisung an einen Reparaturbetrieb kommt etwa dann in Betracht, wenn dies vereinbart oder durch eine entsprechende Zahlungsanweisung geregelt ist. Bei einem Haftpflichtanspruch kann die Zahlung dagegen an den geschädigten Dritten gehen, insbesondere bei einem Direktanspruch nach § 115 VVG.

Bei einem Eigenschaden führt der übliche Weg über die Leistungsprüfung des eigenen Versicherers; bei einer Forderung eines Geschädigten übernimmt der Haftpflichtversicherer die Haftungsprüfung und gegebenenfalls die Abwehr. Ist die Mindestleistung bereits absehbar, kann eine Abschlagszahlung die Zeit bis zur abschließenden Abrechnung überbrücken.

Streit um die Leistung

Eine abgelehnte oder gekürzte Versicherungsleistung muss nicht das letzte Wort sein. Entscheidend ist, ob die Begründung zur Police, zum Schadenbild und zu den vorgelegten Unterlagen passt. Für die Klärung kommen zunächst eine begründete Einwendung beim Versicherer und anschließend außergerichtliche Verfahren infrage. Behalten Sie dabei insbesondere die Verjährung im Blick: Ein laufender Schriftwechsel schützt nicht in jeder Phase automatisch vor dem Ablauf einer Frist.

Ablehnung und Kürzung

Ein Versicherer kann eine Leistung ablehnen, wenn der konkrete Schaden nach seiner Auffassung nicht vom Vertrag umfasst ist, ein Ausschluss greift oder der erforderliche Zusammenhang zwischen versichertem Ereignis und Schaden fehlt. Eine Kürzung kommt etwa infrage, wenn der Versicherer einen Teil des Schadens als Vorschaden oder nicht versicherte Position einordnet. Bei einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten richtet sich eine mögliche Kürzung nach den Voraussetzungen des § 28 VVG und insbesondere nach dem Verschuldensgrad.

Gehen Sie nach einer Ablehnung Schritt für Schritt vor. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Widerspruchsfrist wie im Verwaltungsrecht; maßgeblich bleiben jedoch Verjährung und mögliche vertragliche Fristen.

  1. Prüfen Sie das Ablehnungsschreiben auf die konkret angeführte Vertragsklausel, den bestrittenen Sachverhalt und die Berechnung jeder gekürzten Position.
  2. Widersprechen Sie schriftlich und zeitnah, benennen Sie die strittigen Punkte einzeln und bitten Sie um erneute Prüfung sowie eine nachvollziehbare Begründung.
  3. Stützen Sie Ihre Einwendung auf passende Unterlagen, etwa Rechnungen, Fotos oder Reparaturbelege; bei einem technischen Streit kann ein unabhängiges Gegengutachten helfen.
  4. Bleibt die Entscheidung bestehen, können Verbraucher den Versicherungsombudsmann einschalten; reichen Sie Ablehnung, Police und den bisherigen Schriftwechsel vollständig ein.
  5. Führt die außergerichtliche Klärung nicht zum Ziel, kommt eine Klage in Betracht; lassen Sie vorher Anspruchshöhe, Beweislage und Verjährung prüfen.

Ein Gegengutachten ist besonders hilfreich, wenn sich der Streit auf eine messbare Schadenhöhe, eine konkrete Ursache oder einen abgrenzbaren Vorschaden bezieht. Es sollte die strittigen Positionen nachvollziehbar beantworten, statt lediglich das Ergebnis des Versicherers pauschal zu bestreiten.

Die Erfolgsaussichten steigen, wenn Ihre Einwendung die maßgebliche Versicherungsbedingung mit konkreten Belegen verknüpft. Bei einer unklaren Vertragsauslegung oder hohen Forderung ist eine frühe rechtliche Prüfung sinnvoll; ein unbegründeter Widerspruch allein zwingt den Versicherer nicht zur Zahlung.

Sachverständigenverfahren

Ein Sachverständigenverfahren ist ein vertraglich geregelter Weg, bestimmte Streitfragen zum Schaden fachlich klären zu lassen. Häufig geht es um die Schadenhöhe oder darum, welche Positionen auf einen bestimmten Schaden zurückzuführen sind. Ob ein solches Verfahren vorgesehen ist, welche Fragen es umfasst und wie die Sachverständigen benannt werden, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Es ersetzt nicht automatisch die rechtliche Prüfung, ob der Vertrag überhaupt Versicherungsschutz gewährt.

In einer verbreiteten Ausgestaltung benennt jede Seite einen Sachverständigen. Können diese sich nicht einigen, wählen sie nach den Vertragsregeln eine dritte Person als Obmann. Die Sachverständigen ermitteln die ihnen übertragenen Tatsachenfragen; der Obmann entscheidet im vereinbarten Rahmen über abweichende Feststellungen. Fristen, Kostenverteilung und Auswahlregeln unterscheiden sich je nach Vertrag und Sparte, weshalb die konkrete Klausel maßgeblich ist.

Ein vertraglich vorgesehenes Gutachten kann für die Parteien verbindlich sein, ist es aber nicht ausnahmslos. Nach § 84 VVG ist eine vertraglich bestimmte Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht. In diesem Fall entscheidet das Gericht. Die gesetzliche Ausnahme betrifft eine deutliche und wesentliche Abweichung, nicht schon jede abweichende Einschätzung oder einen bloßen Rechenfehler.

Davon zu unterscheiden ist ein privat beauftragtes Gegengutachten. Es kann die eigene Position fachlich stützen, bindet den Versicherer oder ein später angerufenes Gericht aber grundsätzlich nicht allein durch seine Existenz. Sein Gewicht hängt davon ab, ob Vorgehen, Daten und Schlussfolgerungen überprüfbar dargestellt sind und sich mit den Einwänden des Versicherers auseinandersetzen.

Ein Schiedsverfahren ist wiederum ein eigenes Streitverfahren, das eine wirksame Schiedsvereinbarung voraussetzt. Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich verbindlich; eine gerichtliche Überprüfung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen möglich. Eine Schlichtung, etwa beim Ombudsmann, zielt dagegen auf eine außergerichtliche Einigung oder Empfehlung und ist nicht dasselbe wie ein Schiedsspruch. Prüfen Sie daher vor Beginn, ob Sie eine technische Feststellung, eine rechtliche Entscheidung oder lediglich eine Einigung anstreben.

Ombudsmann und Verjährung

Verbraucher können eine Streitigkeit mit einem teilnehmenden Versicherer kostenlos dem Versicherungsombudsmann e. V. vorlegen. Sinnvoll ist es, zunächst beim Versicherer selbst eine abschließende Stellungnahme anzufordern und dem Ombudsmann anschließend die Police, die Ablehnung sowie den wesentlichen Schriftwechsel einzureichen. Für Streitigkeiten aus der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gibt es den gesonderten PKV-Ombudsmann. Das jeweilige Verfahren ist außergerichtlich und ersetzt keine Klage, wenn eine verbindliche gerichtliche Entscheidung erforderlich ist.

Für viele vertragliche Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Bei einem Streit über eine Versicherungsleistung ist deshalb nicht allein das Datum des Schadens entscheidend; maßgeblich sind Anspruchsentstehung und Kenntnis.

§ 15 VVG enthält für angemeldete Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag eine besondere Hemmung: Sie dauert an, bis die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Nach einer Ablehnung sollte deshalb nicht angenommen werden, dass ein anschließendes Ombudsmannverfahren die Frist automatisch weiter hemmt. Prüfen Sie den konkreten Fristlauf frühzeitig, besonders wenn der Zugang der Ablehnung nahe am Jahresende liegt oder bereits mehrere Jahre vergangen sind.

Praktisch passt bei einer nachvollziehbar belegbaren Kürzung zunächst eine gezielte schriftliche Einwendung; bei einem technischen Streit kann ein Gegengutachten die entscheidende Lücke schließen. Bleibt die Versicherung bei ihrer Haltung, bietet sich für Verbraucher die kostenlose Ombudsmannbeschwerde an. Ist die Verjährung nahe oder geht es um einen hohen Betrag, sollte die Klageoption rechtzeitig geprüft werden, statt auf den Ausgang eines außergerichtlichen Verfahrens zu vertrauen.

Häufige Fragen zum Schadenfall

Im Schadenfall hängen Fristen und Leistungen von den gesetzlichen Vorgaben, Ihrem Vertrag und den Umständen des Ereignisses ab.

Wie schnell muss ein Schaden gemeldet werden?

Sie müssen einen Schaden grundsätzlich unverzüglich melden, sobald Sie davon erfahren. § 30 VVG verpflichtet Versicherungsnehmer, den Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. „Unverzüglich“ bedeutet nicht zwingend noch am selben Tag, aber eine vermeidbare Wartezeit kann Fragen zur Ursache und zum Umfang des Schadens erschweren. Prüfen Sie zusätzlich die Meldefrist und den vorgesehenen Meldeweg in Ihren Versicherungsbedingungen: Je nach Vertrag kann eine bestimmte Frist gelten. Eine verspätete Nachricht führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs; dafür sind die Voraussetzungen des § 28 VVG maßgeblich.

Was passiert bei einer verspäteten Schadenmeldung?

Eine verspätete Meldung führt nicht automatisch zu einer Kürzung oder zum Verlust der Leistung. Nach § 28 VVG kommt es darauf an, ob eine vertragliche Obliegenheit verletzt wurde, ob Sie dabei schuldhaft handelten und ob die Verzögerung die Feststellung oder den Umfang der Leistung beeinflusst hat. Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Anspruch entfallen; bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens möglich. Ist die Verspätung für die Prüfung des Versicherungsfalls und die Leistungspflicht ohne Bedeutung, bleibt die Leistung grundsätzlich bestehen. Arglist kann diese Ausnahme ausschließen.

Was ist eine Abschlagszahlung im Schadenfall?

Eine Abschlagszahlung ist eine vorläufige Teilzahlung auf eine voraussichtliche Versicherungsleistung. Nach § 14 VVG können Sie sie verlangen, wenn der Versicherer seine Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Anspruchs abgeschlossen hat; die Zahlung bemisst sich nach dem Betrag, den der Versicherer voraussichtlich mindestens schuldet. Voraussetzung ist daher, dass sich ein Mindestbetrag bereits hinreichend feststellen lässt. Eine feste Quote, etwa ein bestimmter Prozentsatz der geforderten Summe, schreibt das Gesetz nicht vor. Bei der späteren Abrechnung wird der Abschlag mit der endgültig festgestellten Leistung verrechnet.

Wer entscheidet über die Höhe des Schadens?

Zunächst ermittelt der Versicherer die Schadenhöhe und legt seiner Leistungsprüfung eine eigene Bewertung zugrunde. Dafür wertet er etwa Rechnungen, Fotos und Kostenvoranschläge aus oder beauftragt einen Gutachter mit der Begutachtung vor Ort. Weichen die Einschätzungen voneinander ab, ist die Bewertung des Versicherers nicht automatisch die endgültige Entscheidung über Ihren Anspruch. Ein vertraglich vorgesehenes Sachverständigen- oder Schiedsverfahren kann den Streit klären. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet letztlich ein Gericht über die geltend gemachten Versicherungsansprüche und die maßgebliche Schadenhöhe.

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