Versicherung kündigen und Kündigungsfristen

Ordentliche Kündigung und Vertragslaufzeit

Für die ordentliche Kündigung sind drei Daten wichtig: der Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit sowie das Ende der Versicherungsperiode. Die Laufzeit beschreibt, wie lange der Versicherungsvertrag zunächst gilt; die Versicherungsperiode legt fest, auf welchen Zeitraum sich der Schutz und die Abrechnung beziehen. Bei vielen Verträgen fallen Versicherungsjahr und Kalenderjahr zusammen, bei anderen weichen sie voneinander ab. Eine Verlängerungsklausel kann den Vertrag nach dem vereinbarten Ablauf weiterführen, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Prüfen Sie deshalb im Versicherungsschein und in den Vertragsbedingungen sowohl den Beendigungszeitpunkt als auch die vereinbarte Kündigungsfrist.

Laufzeit und Verlängerung

Die Vertragslaufzeit bezeichnet die zunächst vereinbarte Dauer des Versicherungsschutzes, zum Beispiel ein Jahr ab Vertragsbeginn. Die Versicherungsperiode ist der Zeitraum, für den der Beitrag berechnet wird; sie kann dem Versicherungsjahr entsprechen, muss aber nicht am 1. Januar beginnen. Entscheidend für die ordentliche Beendigung ist der im Vertrag festgelegte Ablauf zusammen mit der dort genannten Kündigungsfrist.

Bei einem unbefristeten Versicherungsverhältnis kann nach § 11 VVG grundsätzlich zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien mindestens einen und höchstens drei Monate. Bei einem befristeten Vertrag endet die vereinbarte Erstlaufzeit zunächst am festgelegten Termin. Eine Klausel zur automatischen Verlängerung sorgt dafür, dass der Schutz anschließend weiterläuft, wenn keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Nach § 11 VVG darf jede Verlängerung dabei höchstens ein Jahr betragen; eine vereinbarte Verlängerung um mehr als ein Jahr ist unwirksam.

Zusammenspiel von Laufzeit, Versicherungsperiode und Verlängerung
VertragsgestaltungZeitraumWirkung für die Beendigung
Befristeter Vertrag ohne VerlängerungZum Beispiel zwölf Monate ab dem vereinbarten BeginnDer Vertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
Befristeter Vertrag mit VerlängerungsklauselErstlaufzeit und anschließende Verlängerungsabschnitte von höchstens einem JahrWird die vereinbarte Frist versäumt, läuft der Vertrag höchstens ein weiteres Jahr weiter.
Unbefristeter VertragEnde der jeweils laufenden VersicherungsperiodeEine Kündigung ist nach § 11 VVG mit einer Frist von einem bis drei Monaten zum Periodenende möglich.
Vereinbarter KündigungsverzichtBis zu zwei JahreDer Versicherungsnehmer kann für diesen Zeitraum auf eine ordentliche Kündigung verzichten.

Ein Kündigungsverzicht ist von einer automatischen Verlängerung zu unterscheiden: Er schließt eine ordentliche Beendigung während des vereinbarten Zeitraums aus, während eine Verlängerung an eine befristete Erstlaufzeit anschließt. Wer eine Versicherung kündigen möchte, sollte daher zuerst feststellen, ob der Vertrag noch in der Erstlaufzeit liegt oder bereits verlängert wurde.

Kündigungsfrist von einem bis drei Monaten

Die konkrete Kündigungsfrist steht in den Vertragsbedingungen und kann je nach Vertrag und vereinbartem Beendigungszeitpunkt unterschiedlich ausfallen. Bei unbefristeten Versicherungsverhältnissen sieht § 11 VVG eine Frist von einem bis drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode vor. Bei befristeten Verträgen ist die vertraglich vereinbarte Regelung maßgeblich; eine Frist von einem Monat gilt deshalb nicht automatisch für jede Versicherung.

Für die Berechnung zählt zunächst der gewünschte Beendigungstermin. Anschließend ist anhand der Vertragsunterlagen zu prüfen, wie viele Monate vorher die Kündigung vorgesehen ist. Bei Kfz-Versicherungen mit Laufzeit bis zum Ende des Kalenderjahres ist der übliche Kündigungstermin der 30. November, wenn der Vertrag am 31. Dezember enden soll. Hat der Kfz-Vertrag einen abweichenden Versicherungszeitraum, lässt sich dieser Stichtag nicht ohne Weiteres übertragen.

Beispiele für Kündigungsfristen und Beendigungszeitpunkte
Vertragsart oder GestaltungFrist beziehungsweise StichtagTypischer Wirksamkeitszeitpunkt
Unbefristeter VersicherungsvertragEin bis drei Monate nach § 11 VVGEnde der laufenden Versicherungsperiode
Befristeter Vertrag mit vereinbarter VerlängerungDie Frist ergibt sich aus den VertragsbedingungenAblauf der Erstlaufzeit oder des Verlängerungsabschnitts
Kfz-Vertrag mit Kalenderjahr als VertragszeitraumÜblicherweise bis zum 30. November31. Dezember desselben Jahres
Kfz-Vertrag mit abweichendem VertragsjahrMaßgeblich ist die vereinbarte Frist vor dem VertragsablaufEnde des individuellen Versicherungszeitraums

Verlassen Sie sich nicht allein auf eine allgemeine Monatsangabe oder auf den bei Kfz-Verträgen verbreiteten Novembertermin. Vergleichen Sie den Ablauf im Versicherungsschein mit der Kündigungsfrist in den Bedingungen; so lässt sich der passende Kündigungszeitpunkt für den eigenen Vertrag bestimmen.

Verträge über drei Jahre

Bei einem Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer nach § 11 VVG zum Ende des dritten Jahres oder eines späteren Versicherungsjahres kündigen. Dafür gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Das Recht ermöglicht eine Beendigung vor dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende; der Versicherungsnehmer muss nicht die gesamte längere Laufzeit abwarten.

Bei einem Vertrag, der am 1. Januar 2022 beginnt, endet das dritte Versicherungsjahr am 31. Dezember 2024, sofern das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Eine Kündigung kann auf diesen Termin oder auf das Ende eines späteren Versicherungsjahres gerichtet werden, jeweils unter Einhaltung der dreimonatigen Frist. Prüfen Sie den tatsächlichen Beginn und die Versicherungsperiode, bevor Sie den Beendigungstermin festlegen.

Sonderkündigungsrechte

Ein Sonderkündigungsrecht kann einen laufenden Versicherungsvertrag außerhalb des regulären Vertragsendes beenden. Es entsteht nur bei bestimmten gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Auslösern; entscheidend sind der Anlass und der Zeitpunkt, an dem Sie davon erfahren. Bei Beitragserhöhungen und nach einem Versicherungsfall sieht das VVG jeweils eigene Fristen und Wirkungen vor. Beim Verkauf einer versicherten Sache gelten wiederum besondere Regeln für Käufer und Versicherer. Nicht jeder Wegfall eines Risikos führt automatisch zu einem Kündigungsrecht mit einer festen Monatsfrist.

Nach Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne den Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern, oder vermindert er den Schutz, ohne die Prämie angemessen zu senken, kann ein Kündigungsrecht nach § 40 VVG entstehen. Maßgeblich ist eine Änderung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel. Eine höhere Rechnung allein genügt nicht in jedem Fall: Entscheidend ist, ob der Versicherer die Prämie oder den Leistungsumfang in der gesetzlich beschriebenen Weise verändert.

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Änderung. Innerhalb dieses Monats muss die Kündigung beim Versicherer eingehen. Der Versicherer muss in seiner Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Sie sollte außerdem erkennen lassen, welche Prämie oder Leistung sich ändert und ab wann die Anpassung gelten soll; diese Angaben ermöglichen es, den Fristbeginn und den Anlass einzuordnen.

Die Kündigung kann zum Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Prämienerhöhung oder Leistungskürzung in Kraft tritt. Sie beendet den Vertrag also nicht zwingend schon an dem Tag, an dem das Schreiben beim Versicherer ankommt. Liegt der Änderungsbeginn später als der Zugang der Kündigungsmitteilung, besteht der Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung weiter. § 40 VVG knüpft die Wirkung damit an den Zeitpunkt der angekündigten Anpassung.

Für die Fristberechnung zählt der Zugang der Änderungsmitteilung, nicht das Datum, das auf dem Schreiben steht. Geht die Mitteilung beispielsweise am 10. Juni zu, läuft die Monatsfrist grundsätzlich bis zum 10. Juli; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Regeln zur Fristberechnung. Wird die Frist versäumt, lässt sich das Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG für diese Änderung nicht mehr fristgerecht ausüben. Eine spätere ordentliche Kündigung richtet sich nach den Bedingungen und der regulären Vertragslaufzeit.

Prüfen Sie daher zuerst, ob tatsächlich eine Prämienänderung ohne entsprechende Mehrleistung oder eine Leistungskürzung ohne angemessene Prämienminderung vorliegt. Danach sind der Zugang der Mitteilung, der darin genannte Änderungsbeginn und der Hinweis auf das Kündigungsrecht abzugleichen. Diese Punkte bestimmen, ob eine Sonderkündigung nach § 40 VVG möglich ist und zu welchem Datum sie den Versicherungsschutz beendet.

Nach einem Schadenfall

Nach einem versicherten Schadenfall können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag unter den Voraussetzungen der §§ 92 und 111 VVG kündigen. § 92 betrifft die Sachversicherung, § 111 die Haftpflichtversicherung. Das Kündigungsrecht entsteht durch den Versicherungsfall; für die Frist kommt es grundsätzlich auf den Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung an. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erklärt werden.

Für Versicherungsnehmer und Versicherer ist die Wirkung unterschiedlich. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag sofort beenden oder die Kündigung auf das Ende der laufenden Versicherungsperiode legen. Der Versicherer muss dagegen eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Die Beendigung tritt bei einer Kündigung durch den Versicherer deshalb nicht unmittelbar mit Zugang seiner Erklärung ein, sondern nach Ablauf dieser Frist.

Der Schadenfall allein beendet den Vertrag nicht. Erst eine fristgerechte Kündigung setzt das Recht auf Beendigung um; der maßgebliche Zeitpunkt der Entschädigungsverhandlungen darf daher nicht mit dem Schadentag verwechselt werden. Wird über die Entschädigung noch verhandelt, ist der Fristbeginn regelmäßig noch nicht erreicht. Nach Abschluss der Verhandlungen bleibt für die Kündigung nur der gesetzliche Monatszeitraum.

Bei Sachversicherungen ist § 92 VVG die einschlägige Vorschrift, etwa wenn ein versicherter Gegenstand durch ein Ereignis beschädigt wurde. Für Haftpflichtverträge ist § 111 VVG maßgeblich, wenn ein versicherter Haftpflichtfall bearbeitet wird. In beiden Fällen ist der Abschluss der Entschädigungsverhandlungen ein zentraler Fristanker; beim Wirksamwerden unterscheidet das Gesetz zwischen der sofortigen Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers beziehungsweise dem Ende der Versicherungsperiode und der einmonatigen Kündigungsfrist des Versicherers.

Halten Sie deshalb das Datum fest, an dem die Verhandlungen über die Entschädigung tatsächlich abgeschlossen sind. Eine bloße Schadenmeldung oder die erste Rückmeldung des Versicherers ersetzt diesen Zeitpunkt nicht automatisch. Ob die Erklärung sofort oder erst zum Periodenende wirken soll, muss der Versicherungsnehmer bei der Kündigung eindeutig bestimmen.

Bei Verkauf und Wegfall des Risikos

Wird eine versicherte Sache verkauft, geht der Versicherungsvertrag nach § 95 VVG grundsätzlich mit dem Eigentum auf den Erwerber über. Der Käufer tritt damit in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein. Für beide Seiten eröffnet § 96 VVG ein besonderes Kündigungsrecht, dessen Frist davon abhängt, wann Käufer oder Versicherer vom Verkauf erfahren. Die Verkaufsregel ist von einem bloßen Wegfall des versicherten Interesses nach § 80 VVG zu unterscheiden.

Der Erwerber kann innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen. Kennt er den Versicherungsvertrag bei der Übernahme nicht, beginnt die Monatsfrist erst, wenn er davon Kenntnis erlangt. Seine Kündigung kann sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirken. Der Versicherer kann ebenfalls kündigen; er muss eine Frist von einem Monat einhalten. Sein Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausübt.

§ 80 VVG regelt dagegen das fehlende versicherte Interesse. Besteht ein solches Interesse bei Versicherungsbeginn nicht, ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht zur Prämienzahlung verpflichtet. Fehlt es beim Eintritt des Versicherungsfalls, muss der Versicherer nicht leisten. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Sonderkündigungsfrist von einem Monat für jeden späteren Wegfall des Risikos. § 80 bestimmt die Folgen des fehlenden Interesses, während ein Verkauf einer versicherten Sache nach §§ 95 und 96 VVG gesondert behandelt wird.

Ein Risiko kann beispielsweise durch den Verkauf einer Sache wegfallen; dafür sind die Übergangs- und Kündigungsregeln beim Eigentümerwechsel maßgeblich. Wird das versicherte Interesse aus einem anderen Grund hinfällig, lässt sich aus § 80 allein kein einheitlicher Kündigungstermin ableiten. Ob und wann der Vertrag endet, hängt dann von der konkreten Vertragsart und den einschlägigen Vertrags- oder gesetzlichen Regeln ab. Die Tabelle grenzt die Auslöser und Wirkungen voneinander ab.

Fristen und Wirkungen bei Verkauf und Wegfall des versicherten Interesses
AnlassFristRechtsgrundlageWirkung
Verkauf: Kündigung durch den ErwerberEin Monat ab Erwerb; bei zunächst fehlender Kenntnis ab Kenntnis vom Versicherungsvertrag§§ 95, 96 VVGSofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
Verkauf: Kündigung durch den VersichererEin Monat ab Kenntnis von der Veräußerung; Kündigungsfrist ein Monat§ 96 VVGVertragsende nach Ablauf der einmonatigen Kündigungsfrist
Versichertes Interesse fehlt bei Versicherungsbeginn§ 80 VVG nennt hierfür keine Kündigungsfrist§ 80 VVGGrundsätzlich keine Pflicht zur Prämienzahlung
Versichertes Interesse fehlt beim Eintritt des Versicherungsfalls§ 80 VVG nennt hierfür keine Kündigungsfrist§ 80 VVGKeine Leistungspflicht des Versicherers

Beim Verkauf sind somit Eigentumsübergang, Kenntniszeitpunkt und Kündigungserklärung für die Fristberechnung maßgeblich. Beim Wegfall des Interesses nach § 80 VVG sind dagegen zunächst die Folgen für Prämie und Leistung zu prüfen; eine pauschale Monatsfrist für eine Kündigung lässt sich daraus nicht ableiten.

Kündigung in der Praxis

Eine Kündigung sollte so vorbereitet sein, dass Inhalt, Versand und zeitlicher Ablauf nachvollziehbar bleiben. Für eine wirksame Beendigung zählt nicht allein, wann Sie das Schreiben absenden. Bewahren Sie deshalb die Unterlagen zur Kündigung auf und prüfen Sie, ob der Versicherer sie rechtzeitig erhalten hat. Bei einem Wechsel ist außerdem wichtig, den neuen Schutz nicht nur zu beantragen, sondern die Annahme abzuwarten.

Form und Inhalt des Kündigungsschreibens

Eine Kündigung in Textform genügt. Sie können das Schreiben daher als Brief oder E-Mail übermitteln; entscheidend ist eine klare Erklärung, welcher Vertrag beendet werden soll. Mit den folgenden Angaben lässt sich die Kündigung eindeutig zuordnen:

  • Name und Anschrift: Führen Sie den vollständigen Namen und die aktuelle Anschrift der versicherten Person an, damit der Versicherer die Erklärung dem richtigen Kundenkonto zuordnen kann.
  • Vertragsnummer: Übernehmen Sie die Nummer aus dem Versicherungsschein oder der letzten Beitragsmitteilung. Bei mehreren Policen sollte jede betroffene Vertragsnummer einzeln aufgeführt sein.
  • Datum der Kündigung: Nennen Sie das Datum, zu dem der Vertrag enden soll. Ist dieses nicht sicher bestimmbar, erklären Sie die Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
  • Eindeutige Erklärung: Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie den bezeichneten Versicherungsvertrag kündigen. Eine bloße Bitte um Vertragsänderung oder Beitragsauskunft beendet den Vertrag nicht.
  • Absender und Zuordnung: Bei einer Versicherung für eine andere Person sollten Sie die versicherte Person und, falls abweichend, den Versicherungsnehmer nennen, damit keine Verwechslung entsteht.

Eine knappe Formulierung reicht, wenn sie unmissverständlich ist: „Hiermit kündige ich den Vertrag mit der oben genannten Vertragsnummer zum angegebenen Termin, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Vermeiden Sie offene Formulierungen wie „Ich möchte über eine Kündigung sprechen“, denn sie lassen offen, ob Sie bereits verbindlich kündigen.

Zugang und Fristwahrung

Für die Fristwahrung ist der Zugang beim Versicherer maßgeblich, nicht das Datum auf dem Schreiben und auch nicht der Zeitpunkt, an dem Sie es zur Post geben. Die Kündigung muss vor Ablauf der vereinbarten Frist so in den Empfangsbereich des Versicherers gelangen, dass sie dort unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann. Bei einem Brief ist daher die Zustellung entscheidend; bei einer E-Mail kommt es darauf an, wann sie im elektronischen Postfach des Empfängers abrufbar ist.

Planen Sie für den Postweg mehrere Werktage ein und senden Sie nicht erst am letzten Fristtag. Eine feste Laufzeit für die Zustellung lässt sich nicht garantieren: Wochenenden, Feiertage oder Verzögerungen beim Versand können den Zugang verschieben. Bei einer kurzen Kündigungsfrist ist eine elektronische Übermittlung über einen vom Versicherer angebotenen Kundenbereich praktisch, sofern Sie eine Eingangsbestätigung erhalten und diese sichern.

Heben Sie eine Kopie der Kündigung und einen Nachweis zum tatsächlichen Eingang auf. Eine Bestätigung im Kundenportal, eine Antwort des Versicherers oder eine dokumentierte Zustellung kann dabei helfen. Bei einem Einwurf-Einschreiben sollten Sie den Zustellnachweis speichern; ein Einschreiben mit Rückschein kann sich verzögern, wenn die Sendung nicht angenommen oder abgeholt wird. Ein bloßer Ausdruck der gesendeten E-Mail belegt für sich genommen nicht sicher, dass sie beim Versicherer angekommen ist.

Kommt die Kündigung erst nach Fristablauf an, wird sie grundsätzlich erst zum nächstmöglichen Beendigungstermin wirksam. Der Vertrag läuft bis dahin weiter, auch wenn Sie den Brief rechtzeitig abgeschickt hatten. Prüfen Sie deshalb den Zugang zur Kündigung anhand der Eingangsbestätigung oder Zustellunterlagen und bewahren Sie diese zusammen mit dem Schreiben auf.

Bestätigung und Lücken im Schutz

Ein zu früher Vertragsausstieg kann eine Versicherungslücke verursachen: Tritt ein Schaden ein, während der alte Vertrag beendet und der neue Schutz noch nicht wirksam ist, kann die Leistung fehlen. Bei einer Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung sollten Sie besonders vorsichtig vorgehen und den bisherigen Vertrag nicht kündigen, solange die Annahme der neuen Police noch nicht vorliegt. Änderungen des Gesundheitszustands können die spätere Annahme beeinflussen.

Diese Reihenfolge hilft, den Wechsel kontrolliert vorzubereiten:

  1. Bestehenden Schutz prüfen: Notieren Sie, welche Risiken der aktuelle Vertrag absichert und wann der Schutz endet; vergleichen Sie diese Angaben mit dem geplanten Beginn der neuen Police.
  2. Neuen Vertrag beantragen: Klären Sie vorab, ob der gewünschte Versicherer den Antrag annimmt und welche Bedingungen oder Ausschlüsse für den neuen Schutz gelten.
  3. Annahme abwarten: Kündigen Sie insbesondere Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen erst, wenn die Annahme des neuen Vertrags vorliegt und der Versicherungsbeginn feststeht.
  4. Kündigung absenden: Übermitteln Sie die Erklärung so, dass der Versicherer sie vor Ablauf der maßgeblichen Frist erhalten kann, und behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen.
  5. Abschluss kontrollieren: Prüfen Sie die Kündigungsbestätigung und gleichen Sie das bestätigte Vertragsende mit dem Beginn des neuen Schutzes ab; fragen Sie bei Abweichungen beim Versicherer nach.

Eine schriftliche Bestätigung erleichtert den Abgleich von End- und Anfangsdatum. Fehlt sie oder nennt sie einen anderen Termin als erwartet, sollte die Vertragslage vor dem geplanten Wechsel geklärt werden.

Häufige Fragen zur Kündigung von Versicherungen

Ob eine Versicherung beendet werden kann, hängt vor allem vom Vertrag und dem jeweiligen Kündigungsgrund ab.

Wann kann ich eine Versicherung kündigen?

Eine Versicherung können Sie zum vertraglich vorgesehenen Termin oder bei einem Sonderkündigungsgrund beenden. Bei vielen Verträgen mit mindestens einjähriger Laufzeit gilt der Rahmen des § 11 VVG: Die Kündigungsfrist liegt zwischen einem und drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode. Welche Frist konkret gilt, steht in den Vertragsbedingungen. Eine außerordentliche Beendigung kann etwa nach einer Beitragserhöhung, einem Schadenfall oder dem Wegfall des versicherten Risikos möglich sein. Die Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich je nach Anlass; prüfen Sie deshalb den Vertrag und die einschlägige Regelung, bevor Sie die Kündigung erklären.

Darf der Versicherer den Vertrag kündigen?

Ja, der Versicherer darf in gesetzlich vorgesehenen Fällen kündigen. Nach § 28 VVG kann er bei einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten innerhalb eines Monats ab Kenntnis kündigen; das Kündigungsrecht setzt grundsätzlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Nach einem Schadenfall können ebenfalls Kündigungsrechte bestehen: § 92 VVG erlaubt beiden Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Für die substitutive private Krankenversicherung gilt eine wichtige Grenze: Der Versicherer darf sie nach § 206 VVG grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Entscheidend sind jeweils Versicherungsart, Grund und gesetzliche Voraussetzungen.

Gilt die Kündigungsfrist von einem Monat für jeden Vertrag?

Nein, eine Kündigungsfrist von einem Monat gilt nicht für jeden Versicherungsvertrag. § 11 VVG setzt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr einen Rahmen von einem bis drei Monaten für die Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode. Die konkrete Frist ergibt sich aus den Vertragsbedingungen und kann je nach Versicherung abweichen. Auch die vereinbarte Laufzeit spielt eine Rolle: Bei kürzeren Verträgen kann das Vertragsende bereits feststehen, ohne dass eine jährliche Verlängerung eintritt. Prüfen Sie daher die Vertragsunterlagen auf Kündigungstermin, Frist und Versicherungsperiode, statt pauschal mit einem Monat zu rechnen.

Wie kündige ich eine Hausratversicherung?

Eine Hausratversicherung kündigen Sie schriftlich in Textform, zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, die Anschrift, die Versicherungsnummer und den gewünschten Beendigungstermin. Prüfen Sie zuvor die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist und richten Sie die Erklärung so ein, dass sie fristgerecht beim Versicherer eingeht. Bitten Sie um eine Bestätigung mit dem Vertragsende und bewahren Sie eine Kopie Ihrer Kündigung auf. Für Hausrat gelten grundsätzlich dieselben Kündigungsregeln wie für andere Versicherungsverträge; besondere Gründe wie eine Beitragserhöhung oder ein Schadenfall können zusätzliche Kündigungsoptionen eröffnen.

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