Gesetzliche und private Krankenversicherung

Krankenversicherungspflicht in Deutschland

In Deutschland besteht eine Pflicht, den Krankenversicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Ob die Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die private Krankenversicherung (PKV) erfolgt, hängt unter anderem vom Beschäftigungsstatus und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Für Arbeitnehmer gelten andere Regeln als für Selbstständige und Beamte. Die rechtliche Einordnung entscheidet zunächst darüber, ob eine Person in der GKV pflichtversichert ist oder eine Wahlmöglichkeit hat.

Versicherungspflicht seit 2009

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankheitskostenversicherung unterhalten, sofern sie nicht anderweitig abgesichert sind. Die Regelung zielt darauf, Versicherungslücken zu vermeiden und sicherzustellen, dass notwendige ambulante und stationäre Behandlungen grundsätzlich versichert sind.

Die Pflicht bedeutet nicht, dass alle Einwohner dieselbe Versicherungsform wählen müssen. Wer der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet ist, erhält den Schutz über die GKV; wer nicht dort versichert ist, muss eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende private Absicherung haben. Für Arbeitnehmer richtet sich der Versicherungsstatus insbesondere nach dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V). Selbstständige und Beamte fallen im Regelfall nicht allein aufgrund ihres Berufs unter die Pflichtmitgliedschaft in der GKV.

Der Versicherungsstatus kann sich ändern, wenn sich Beschäftigung, Einkommen oder persönliche Voraussetzungen verändern. Ein Wechsel aus einer pflichtversicherten Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit ist daher versicherungsrechtlich anders zu beurteilen als ein bloßer Wechsel des Arbeitgebers. Die Pflicht, überhaupt versichert zu sein, bleibt davon unberührt.

Wer gesetzlich pflichtversichert ist

Die GKV-Pflichtversicherung betrifft vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die geltende Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld I sind grundsätzlich pflichtversichert; für einzelne Personengruppen gelten gesetzliche Ausnahmen. Studierende unterliegen während bestimmter Abschnitte ihres Studiums ebenfalls regelmäßig der studentischen Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung oder andere vorrangige Absicherung greift.

Die folgende Übersicht zeigt den Regelfall und die wesentlichen Wahlmöglichkeiten der drei Berufsgruppen.

GKV-Pflicht und Wahlmöglichkeiten nach Berufsgruppe
PersonengruppeStandardfallWahlmöglichkeit
ArbeitnehmerGKV-pflichtversichert, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet.Bei Überschreiten der Grenze kann eine private Versicherung möglich sein; freiwillige GKV-Mitgliedschaft ist ebenfalls möglich.
SelbstständigeAllein durch die selbstständige Tätigkeit besteht üblicherweise keine GKV-Pflicht.Je nach Vorversicherung und gesetzlichen Voraussetzungen ist eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft möglich; alternativ kommt die PKV infrage.
BeamteIm Regelfall keine GKV-Pflicht aus dem Beamtenverhältnis; häufig ergänzt eine private Restkostenversicherung die Beihilfe.Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft kann möglich sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; die konkrete Beihilfe richtet sich nach dem Dienstherrn.

Bei Selbstständigen bestehen besondere gesetzliche Zuordnungen: Künstler und Publizisten können beispielsweise über die Künstlersozialversicherung pflichtversichert sein. Auch bei Beschäftigten gelten Ausnahmen, etwa bei geringfügiger Beschäftigung; maßgeblich sind dann die konkreten Voraussetzungen des SGB V.

Wer sich privat versichern kann

Für Arbeitnehmer kommt ein Wechsel in die PKV grundsätzlich in Betracht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Entscheidend ist nicht eine einzelne Sonderzahlung, sondern die vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Entgelts nach den gesetzlichen Regeln. Wird die Grenze nicht überschritten, bleibt ein Arbeitnehmer im Regelfall gesetzlich pflichtversichert und kann nicht allein durch einen Antrag in einen privaten Volltarif wechseln.

Selbstständige können sich häufig unabhängig von einer Einkommensgrenze privat versichern, weil ihre Tätigkeit normalerweise keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer auslöst. Ob stattdessen eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft möglich ist, hängt unter anderem von der bisherigen Versicherung und den gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen ab. Sonderregelungen, etwa für über die Künstlersozialversicherung abgesicherte Personen, können den Status verändern.

Beamte können ebenfalls eine private Absicherung wählen. Im typischen Modell übernimmt die Beihilfe des Dienstherrn einen Teil der beihilfefähigen Krankheitskosten; eine private Restkostenversicherung deckt den verbleibenden Anteil ab. Höhe und Umfang der Beihilfe unterscheiden sich je nach Bund oder Land sowie nach persönlichen Umständen. Wer stattdessen in der GKV versichert ist, sollte die jeweils geltenden Beihilfe- und Mitgliedschaftsregeln prüfen, da sich die Finanzierung von der Kombination aus Beihilfe und Restkostentarif unterscheidet.

Die Möglichkeit, sich privat zu versichern, bedeutet nicht automatisch, dass jeder Tarif ohne weitere Prüfung verfügbar ist. Bei üblichen PKV-Tarifen bewertet der Versicherer vor Vertragsabschluss Gesundheitsangaben und weitere tarifrelevante Merkmale; je nach Ergebnis können Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vorgesehen sein. Für die konkrete Versicherungswahl zählen daher sowohl der rechtliche Zugang als auch die Bedingungen des angebotenen Vertrags.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2026

Für die gesetzliche Krankenversicherung gelten 2026 zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen mit getrennten Aufgaben. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt dagegen, ob Arbeitnehmer aufgrund ihres Einkommens weiterhin in der GKV versicherungspflichtig sind. Beide Werte sind in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 festgelegt und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Beitragsbemessungsgrenze der GKV

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt das Einkommen, auf dessen Grundlage Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. 2026 liegt sie für beide Versicherungszweige bei 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Einkommen oberhalb dieses Betrags erhöht die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage nicht weiter. Die Grenze ist damit eine Rechengröße für die Beitragshöhe, keine Einkommensgrenze für den Zugang zur privaten Krankenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026
VersicherungszweigMonatlichJährlich
Gesetzliche Krankenversicherung5.812,50 €69.750 €
Soziale Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €
Gesetzliche Rentenversicherung8.450 €101.400 €

Die Werte für Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 festgelegt. Die Rentenversicherungs-BBG ist eine eigene Rechengröße und liegt 2026 bei 8.450 Euro monatlich. Sie betrifft die Beitragsberechnung der Rentenversicherung, nicht die Ermittlung des GKV-Beitrags.

Für Versicherte mit Einkommen oberhalb der Krankenversicherungsgrenze bleibt der beitragspflichtige Teil somit auf den festgelegten Höchstwert begrenzt. Bei geringerem Einkommen wird die Berechnung grundsätzlich anhand des maßgeblichen beitragspflichtigen Einkommens vorgenommen. Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich daher auf die Höhe der Krankenkassenbeiträge 2026 aus, ohne selbst über den Versicherungsstatus zu entscheiden.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 2026 monatlich 6.450 Euro und jährlich 77.400 Euro. Sie wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt und bezieht sich bei Arbeitnehmern auf das regelmäßige Arbeitsentgelt. Entscheidend ist nicht allein, ob ein einzelner Monatslohn den Grenzwert übersteigt, sondern ob das regelmäßige Einkommen die maßgebliche Grenze erreicht beziehungsweise überschreitet.

Für Arbeitnehmer entscheidet diese Einkommensgrenze darüber, ob sie aufgrund ihrer Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt unter der Grenze, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der GKV. Bei einem Einkommen oberhalb der Grenze kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung in Betracht kommen; die Grenze selbst bewirkt jedoch keinen automatischen Versicherungswechsel.

Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze erfüllen unterschiedliche Funktionen. 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro monatlich, während die Versicherungspflichtgrenze 6.450 Euro beträgt. Die erste begrenzt die Einkommensgrundlage für die Beitragsberechnung, die zweite ordnet das regelmäßige Arbeitsentgelt im Hinblick auf die Versicherungspflicht ein. Die verbreitete Annahme, beide Grenzen seien identisch, trifft daher nicht zu.

Beitragssatz und Zusatzbeitrag

Der GKV-Beitrag setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Für Beschäftigte werden beide Bestandteile grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.

  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens; die gesetzliche Grundlage dafür ist § 241 SGB V.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitragssatz grundsätzlich je zur Hälfte, also jeweils 7,3 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent; der tatsächliche Satz kann je nach Krankenkasse davon abweichen.
  • Auch den Zusatzbeitrag teilen Beschäftigte und Arbeitgeber grundsätzlich hälftig. Beim Durchschnittssatz entfallen damit jeweils 1,45 Prozentpunkte auf beide Seiten.
  • Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Monatsentgelt ergeben 14,6 Prozent allgemeiner Beitrag 584 Euro und 2,9 Prozent Zusatzbeitrag 116 Euro.
  • In diesem Rechenbeispiel beträgt der Gesamtbeitrag 700 Euro monatlich; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 350 Euro, sofern der Zusatzbeitrag dem Durchschnitt entspricht.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird für 2026 vom GKV-Schätzerkreis ausgewiesen; für die konkrete Abrechnung zählt der Satz der jeweiligen Krankenkasse. Die Beitragsberechnung endet außerdem an der geltenden Beitragsbemessungsgrenze, sodass ein darüber hinausgehendes Einkommen den GKV-Beitrag nicht weiter erhöht.

GKV und PKV im Vergleich

Die Unterschiede zwischen GKV und PKV betreffen nicht nur die Berechnung des Beitrags, sondern auch den Ablauf der Behandlung und die Absicherung von Angehörigen. In der gesetzlichen Krankenversicherung hängt der Beitrag grundsätzlich von den beitragspflichtigen Einnahmen ab; in der privaten Krankenversicherung bestimmen vor allem Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif die Prämie. Auch beim Arztbesuch unterscheiden sich die Wege: In der GKV wird die Behandlung meist direkt über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet, während privat Versicherte häufig zunächst eine Rechnung erhalten. Für Familien ist wichtig, dass die GKV unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V eine beitragsfreie Mitversicherung ermöglicht, die PKV hingegen individuelle Verträge vorsieht. Bei der Wahl und Fortführung der Absicherung spielen zudem Altersrückstellungen und die gesetzlichen Grenzen einer Rückkehr in die GKV eine Rolle.

Beitrag nach Einkommen oder nach Risiko

In der GKV richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Beschäftigten wird er in der Regel aus dem Arbeitsentgelt berechnet und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Steigt oder sinkt das Einkommen, verändert sich der Beitrag innerhalb der gesetzlichen Berechnungsregeln entsprechend. Für die Beitragshöhe ist dabei nicht entscheidend, ob eine Person häufig oder selten ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt: Versicherte derselben Krankenkasse zahlen bei vergleichbarer beitragspflichtiger Einnahme grundsätzlich denselben prozentualen Beitrag.

In der PKV wird die Prämie dagegen für die versicherte Person und den gewählten Tarif kalkuliert. Zu den maßgeblichen Faktoren zählen das Eintrittsalter, das Ergebnis der Gesundheitsprüfung und der Umfang der versicherten Leistungen. Je nach Vertrag wirken sich außerdem Selbstbeteiligung und vereinbarte Tarifbausteine auf die monatliche Prämie aus. Das aktuelle Einkommen ist nicht die laufende Berechnungsgrundlage; eine Gehaltserhöhung führt deshalb nicht automatisch zu einer höheren Prämie und ein Einkommensrückgang senkt sie nicht unmittelbar.

Der Unterschied zeigt sich besonders bei Veränderungen im Lebenslauf. In der GKV wirkt sich eine Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsberechnung aus. In der PKV bleibt die vereinbarte Prämie grundsätzlich einkommensunabhängig; mögliche Beitragsanpassungen richten sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sowie der Entwicklung der kalkulierten Kosten, nicht einfach nach dem Gehalt der versicherten Person. Ein Tarifwechsel innerhalb des Versicherers kann nach § 204 VVG unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein; dabei sind Leistungsumfang und erworbene Rechte zu beachten.

Für die Einordnung der beiden Modelle sind daher unterschiedliche Fragen relevant: Bei der GKV steht die Höhe und Zusammensetzung der beitragspflichtigen Einnahmen im Mittelpunkt. Bei der PKV kommt es auf die individuelle Kalkulation des Vertrags und darauf an, welche Leistungen der Tarif umfasst. Eine Gegenüberstellung allein anhand der aktuellen Monatsprämie bildet diese unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen nicht ab.

Sachleistung und Kostenerstattung

Die GKV arbeitet überwiegend nach dem Sachleistungsprinzip. Versicherte weisen sich in der Arztpraxis mit der elektronischen Gesundheitskarte aus; die Praxis rechnet die erbrachten Leistungen anschließend im Rahmen der geltenden Abrechnungsregeln mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Für eine Behandlung innerhalb des GKV-Leistungskatalogs müssen Versicherte deshalb normalerweise nicht zuerst die gesamte Arztrechnung bezahlen. Zuzahlungen können bei bestimmten Leistungen anfallen, etwa für verordnete Arzneimittel oder einen Krankenhausaufenthalt.

In der PKV gilt typischerweise das Kostenerstattungsprinzip. Die versicherte Person erhält von Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus eine Rechnung und prüft, ob die aufgeführten Leistungen zum vereinbarten Tarif passen. Anschließend reicht sie die Rechnung beim Versicherer ein, häufig über ein Kundenportal oder eine App. Der Versicherer erstattet die tariflich anerkannten Kosten ganz oder teilweise; ein vereinbarter Selbstbehalt oder tarifliche Begrenzungen können den Erstattungsbetrag reduzieren.

Die Rechnung bleibt zunächst eine Forderung an die behandelte Person. Sie muss sie fristgerecht begleichen, auch wenn die Erstattung durch den Versicherer noch aussteht. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Versicherer, der Vollständigkeit der Unterlagen und möglichen Rückfragen ab; eine für alle PKV-Verträge einheitliche Erstattungsfrist gibt es nicht. Bei stationären Behandlungen kann eine direkte Abrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherer vereinbart oder genutzt werden, während ambulante Rechnungen häufig zunächst an die versicherte Person gehen.

Damit unterscheiden sich auch die Schritte nach dem Arztbesuch: In der GKV erfolgt die Abrechnung üblicherweise zwischen Leistungserbringer und Abrechnungsstellen, in der PKV sind Rechnung, Einreichung und Erstattung Teil des Ablaufs für die versicherte Person. Entscheidend ist bei einer privaten Rechnung, die Tarifbedingungen und die ausgewiesenen Zahlungsfristen zu berücksichtigen.

Familienversicherung

Die GKV kann Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beitragsfrei familienversichern, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere die jeweils geltenden Einkommensgrenzen; außerdem darf die betreffende Person nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein. Die Einkommensgrenzen werden gesetzlich festgelegt und können sich ändern. Ob eine Mitversicherung möglich ist, hängt deshalb von der persönlichen Situation und dem regelmäßigen Einkommen des Familienangehörigen ab.

Für Kinder gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen und Altersgrenzen. Eine Besonderheit besteht, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist: Unter den Bedingungen des § 10 SGB V kann die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes ausgeschlossen sein, wenn dieser Elternteil regelmäßig mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil und sein Einkommen über der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Die Prüfung betrifft damit nicht nur das Einkommen des Kindes, sondern gegebenenfalls auch die Versicherungs- und Einkommensverhältnisse der Eltern.

In der PKV gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung nach dem Muster der GKV. Ehepartner und Kinder benötigen grundsätzlich eigene Versicherungsverträge, für die jeweils eine Prämie anfällt. Die Höhe richtet sich nach den Merkmalen der versicherten Person und dem gewählten Tarif; für ein Kind wird daher ein eigener Beitrag kalkuliert. Die Prämien mehrerer Familienmitglieder können sich zu einer erheblichen laufenden Belastung summieren, auch wenn einzelne Angehörige nur wenige Leistungen beanspruchen.

Bei einem Familienvergleich sollten deshalb nicht nur die Prämie einer einzelnen erwachsenen Person, sondern auch die Absicherung von Partner und Kindern betrachtet werden. In der GKV hängt eine beitragsfreie Mitversicherung von den gesetzlichen Voraussetzungen ab; in der PKV werden die Kosten für jedes Familienmitglied anhand des jeweiligen Vertrags bestimmt.

Alter und Rückkehr

In der PKV werden Altersrückstellungen gebildet, um einen Teil der erwarteten höheren Gesundheitsausgaben im Alter bereits während der Versicherungszeit zu finanzieren. Sie wirken der altersbedingten Kostenentwicklung entgegen, garantieren aber nicht, dass die Prämie im Alter unverändert bleibt. Beitragsanpassungen können weiterhin erforderlich werden, wenn sich die tatsächlichen Ausgaben dauerhaft anders entwickeln als bei der Kalkulation angenommen. Die genaue Wirkung hängt vom Vertrag und dessen Tarifbedingungen ab.

Das Eintrittsalter ist bei einem Neuabschluss ein Faktor der Prämienkalkulation. Wer erst in einem höheren Alter in die PKV eintritt, hat im Regelfall weniger Zeit, Rückstellungen aufzubauen; zugleich fließen Gesundheitszustand und Tarifumfang in die Kalkulation ein. Ein späterer Wechsel innerhalb der PKV hebt diese Zusammenhänge nicht automatisch auf. Für Versicherte ist daher der langfristige Verlauf des Vertrags ebenso wichtig wie die anfängliche Monatsprämie.

Eine Rückkehr aus der PKV in die GKV ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und insbesondere ab dem 55. Geburtstag stark eingeschränkt. Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt eine Person unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer möglichen Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und während mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war. Damit kann eine Rückkehr über eine neu eintretende Versicherungspflicht praktisch ausgeschlossen sein; maßgeblich sind die konkreten Versicherungszeiten und der jeweilige Status.

Für die private Absicherung bestehen zugleich gesetzliche Schutzvorgaben. Der Versicherer muss einen Basistarif anbieten, dessen Leistungen sich am Leistungsumfang der GKV orientieren. Eine substitutive Krankheitskostenversicherung kann der Versicherer nach § 206 VVG grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Diese Regelungen betreffen den Fortbestand und den möglichen Tarifrahmen, ändern aber nicht automatisch die vereinbarten Leistungen eines anderen Tarifs.

Vergleichstabelle GKV und PKV

Die vier Kriterien zeigen, welche Vertragsmerkmale bei einem Vergleich der GKV und PKV zu prüfen sind. Die tatsächliche Ausgestaltung hängt bei der PKV vom Tarif und bei der GKV von den gesetzlichen Regelungen ab.

Merkmale der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung
KriteriumGKVPKV
BeitragGrundsätzlich einkommensabhängige Berechnung aus beitragspflichtigen Einnahmen; bei Beschäftigten wird der Beitrag üblicherweise gemeinsam mit dem Arbeitgeber getragen.Prämie nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif; das laufende Einkommen ist nicht die Berechnungsgrundlage.
LeistungenLeistungsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben; üblicherweise Abrechnung über die elektronische Gesundheitskarte und die Abrechnungsstellen.Leistungsumfang nach individuellem Vertrag; Rechnungen werden entsprechend den Tarifbedingungen erstattet.
FamilienregelungBeitragsfreie Familienversicherung für berechtigte Angehörige möglich, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.Grundsätzlich eigener Vertrag und eigene Prämie für jedes versicherte Familienmitglied.
Alter und RückkehrEintritt in die GKV richtet sich nach dem Versicherungsstatus und den gesetzlichen Voraussetzungen; ab 55 Jahren gelten für eine Rückkehr enge Grenzen nach § 6 Abs. 3a SGB V.Altersrückstellungen können einen Teil der späteren Gesundheitskosten finanzieren; Rückkehr in die GKV ist nicht jederzeit möglich.

Für die persönliche Einordnung sind neben diesen Kriterien die konkreten Einkommens-, Familien- und Versicherungsverhältnisse sowie der jeweilige Tarifumfang maßgeblich.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung

Bei der Krankenversicherung greifen unterschiedliche gesetzliche Grenzen und Beitragspflichten. Für die Einordnung zählen unter anderem das regelmäßige Einkommen und die Art der Versicherung. Auch die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgt festen Regeln. Die Pflegeversicherung ist eng mit der Krankenversicherung verbunden, bleibt aber ein eigener Versicherungszweig.

Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Einkommensteile, auf die GKV-Beiträge erhoben werden; die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob Angestellte gesetzlich versicherungspflichtig bleiben. 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich. Die Versicherungspflichtgrenze beträgt 6.450 Euro im Monat beziehungsweise 77.400 Euro im Jahr. Ein regelmäßiges Monatsgehalt von 6.000 Euro liegt beispielsweise über der Beitragsbemessungsgrenze, aber unter der Versicherungspflichtgrenze: Beiträge werden nur bis zur ersten Grenze berechnet, während die Versicherungspflicht in der GKV bestehen bleibt. Die beiden Werte erfüllen somit verschiedene Funktionen und sind nicht austauschbar.

Wer zahlt den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Angestellten?

Angestellte und Arbeitgeber tragen den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts; davon entfallen ohne Zusatzbeitrag 7,3 Prozent auf jede Seite. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls je zur Hälfte zahlen. Als Bemessungsgrundlage dient das Bruttoarbeitsentgelt, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich im Jahr 2026. Liegt das Gehalt darüber, wird der darüber hinausgehende Teil bei der Berechnung des GKV-Beitrags nicht berücksichtigt. Auf der Gehaltsabrechnung sind die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber einbehalten.

Kann jeder in die private Krankenversicherung wechseln?

Nein, ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist nicht für alle möglich; für Angestellte gelten besondere Voraussetzungen. Arbeitnehmer können sich grundsätzlich erst dann privat versichern, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro liegt. Wird diese Einkommensgrenze nicht überschritten, bleiben sie in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Selbstständige und Beamte können grundsätzlich zwischen gesetzlicher und privater Absicherung wählen, sofern keine besondere Versicherungspflicht greift. Auch für Arbeitnehmer oberhalb der Grenze ist ein Wechsel keine Pflicht: Sie können freiwillig in der GKV bleiben. Entscheidend sind daher sowohl der berufliche Status als auch das regelmäßige Einkommen.

Ist die Pflegeversicherung Teil der Krankenversicherung?

Die Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt, bildet aber einen eigenen Versicherungszweig. Ihre gesetzlichen Grundlagen stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört grundsätzlich auch der sozialen Pflegeversicherung an; die Anmeldung erfolgt üblicherweise über die Pflegekasse bei der Krankenkasse. Privat Krankenversicherte müssen dagegen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Der Schutz ist verpflichtend und ergänzt die Krankenversicherung für den Fall, dass Pflegebedürftigkeit eintritt. Kranken- und Pflegeversicherung erscheinen deshalb häufig gemeinsam bei der Beitragsabrechnung, beruhen aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen.